Unterstützung in der Corona-Krise

  31. Januar 2023

Wir stellen Unternehmerinnen und Unternehmern aktuelle Informationen zu den Entwicklungen in der Corona-Pandemie zur Verfügung. Die Corona-Verordnungen des Landes werden kontinuierlich an die Infektionslage angepasst. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen.

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung ab 08. April 2023

Zum 01. März 2023 hatte die Landesregierung die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aufgehoben. Ab 08. April entfallen auch die verbliebenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.

FFP2-Masken tragen mussten zuletzt grundsätzlich alle Besucherinnen und Besucher von

  • Krankenhäusern
  • stationären Rehabilitationseinrichtungen
  • Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

sowie

Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von

  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • psychotherapeutischen Praxen
  • weiteren ambulanten medizinischen Einrichtungen wie Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken.

Weitere Informationen


Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 31. Januar 2023

Mit einer Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen.

Änderungen zum 31. Januar 2023

  • Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen.
  • Verlängerung der Laufzeit der Verordnung bis zum 07. April 2023.

Weitere Informationen auf der Webite der Landesregierung


Änderungen der Corona-Verordnung zum 16. November 2022

Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung „Absonderung“ angepasst. Anstelle der Isolationspflicht gilt nun eine Maskenpflicht bei Kontakt mit nicht zum Haushalt gehörenden Personen.

Wer künftig in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich seit 16. November, nicht mehr – wie bisher – verpflichtend für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die neuen Regelungen sehen bei positiv getesteten Personen vielmehr grundsätzlich eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung vor.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 01. Oktober 2022

Die Landesregierung hat am 27. September 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die Verordnung trat am 01. Oktober 2022 in Kraft.

Änderungen zum 01. Oktober 2022

  • Die Verordnung wurde neu gefasst und an das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes angepasst.
  • Einige Regelungen wie die FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr und in medizinischen Einrichtungen sind nun durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
  • Die Laufzeit der Verordnung ist bis 30. November 2022.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 27. Juni 2022

Mit der 13. Corona-Verordnung des Landes werden die seit dem 03. April 2022 bestehenden Basisschutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger fortgeführt.

Unter anderem wird die Pflicht zum Tragen von (Atemschutz-)Masken aufrechterhalten

  • bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV),
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder
  • in Arztpraxen.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 02. Mai 2022

Mit Beschluss vom 26. April 2022 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die Änderungen treten am 02. Mai 2022 in Kraft.

Änderungen zum 02. Mai 2022

  • Die Verordnung wird bis 30. Mai 2022 verlängert.
  • Die Maskenpflicht wird in Zahnarztpraxen aufgehoben, da das Bundesgesundheitsministerium zwischenzeitlich klargestellt hat, dass diese nur in Arztpraxen gelten soll.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 03. April 2022

Seit 03. April 2022 gilt eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten.

Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen
Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung (§ 28a Absatz 8 IfSG) über den 02. April hinaus möglich.

Maßnahmen der neuen Corona-Verordnung

Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung – im Gültigkeitszeitraum vom 03. April bis 01. Mai 2022 – vorgesehen:

Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung (§ 2 CoronaVO)

Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):

  • im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
  • in Arzt- und Zahnarztpraxen
  • in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
  • in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe (§ 3 CoronaVO)


Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. März 2022

Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen traten am 19. März 2022 in Kraft. Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Schutzmaßnahmen auf wenige Basismaßnahmen. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis einschließlich 02. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung überarbeitet.

Die wesentlichen Punkte der neuen Verordnung

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 02. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
    • unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen u. ä.
    • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie bisher– bestehen (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 22. Februar 2022

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst und lockert mit Bedacht die Einschränkungen. Damit gelten im Land die Warnstufe und die 3G-Regelung. Die Änderungen treten am 23. Februar 2022 in Kraft. (Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt.)

Änderungen zum 23. Februar 2022 (in Auszügen)

  • Die Alarmstufe II entfällt und es gilt die Warnstufe.
  • In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel. Davon ausgenommen sind beispielsweise Clubs und Diskotheken. Hier gilt 2G+.
  • Im Einzelhandel entfallen die Zugangsbeschränkungen für Kund*innen.
  • Anpassungen bei den Kontaktbeschränkungen:
    • Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine weiteren Beschränkungen.
    • Nehmen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen an einem privaten Treffen teil, gilt in der Warnstufe diese Kontaktbeschränkung: Ein Haushalt plus zehn weitere Personen
    • Immunisierte Personen, Kinder bis einschließlich 13 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • In der Gastronomie und in Vergnügungsstätten gilt in der Warnstufe im Freien und in geschlossenen Räumen 3G.
  • Angepasste Regelungen für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse:
    • Warnstufe: In geschlossenen Räumen maximal 60 % Auslastung aber nicht mehr als 6.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. Im Freien maximal 75 % Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen/Zuschauer*innen. In beiden Fällen gilt die 3G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Galerien, Bibliotheken, Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios u. ä. sowie touristische Verkehre
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
  • Angepasste Regelungen für Messen und Ausstellungen
    • Warnstufe: Es gilt die 3G-Regel.
  • Clubs und Diskotheken dürfen unter strengen Bedingungen wieder öffnen. In der Warnstufe gilt 2G+, wobei ausnahmslos alle Personen, also auch geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen, zusätzlich einen negativen Corona-Test benötigen. Es gilt grundsätzlich die Maskenpflicht mit Ausnahme der Tanzfläche.

Maskenpflicht

In allen Stufen gilt weiterhin generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Personen ab 18 Jahren müssen weiterhin eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen. Im Freien muss eine medizinische Maske getragen werden, wenn das Abstandsgebot nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Betreiber*innen, Veranstalter*innen oder Dienstleister*innen müssen weiterhin in allen Stufen ein Hygienekonzept erstellen.

Maskenpflicht im Handel

  • Für Kunden: In Innenräumen und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Groß- und Einzelhandelsgeschäften gilt FFP2-Maskenpflicht (z. B. KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken) für Kunden ab 18 Jahren in der Warn- und Alarmstufe. Auf dazugehörigen Parkplätzen müssen mindestens medizinische Masken getragen werden.
    Im Freien, z. B. auf Wochenmärkten, gilt die Maskenpflicht, immer wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. Hier ist eine medizinische Maske ausreichend.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 09. Februar 2022

Das Land Baden-Württemberg geht, wie am 08. Februar beschlossen, mit der angepassten Corona-Verordnung vorsichtige Öffnungsschritte. So entfällt die 3G-Regelung im Einzelhandel in der Alarmstufe I, in der wir uns momentan befinden. Es sind wieder mehr Zuschauer*innen bei Veranstaltungen zugelassen und die Kontaktdaten müssen in den meisten Bereichen nicht mehr erfasst werden.

Die neue Corona-Verordnung gilt ab Mittwoch, 09. Februar 2022.

Die drei maßgeblichen Änderungen:

3G-Regelung im Einzelhandel entfällt in der Alarmstufe I

In der Alarmstufe I fällt die 3G-Zutrittsbeschränkung im Einzelhandel weg. In Geschäften des nicht-täglichen Bedarfs (Buchhandlungen, Sportgeschäfte Textilhandel etc.) müssen jetzt keine Test-, Impf- oder Genesennachweise mehr vorgezeigt werden. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.

Vorgaben zur Datenerhebung weitestgehend aufgehoben

Kontaktdaten von Besucher*innen, Kund*innen oder Gästen müssen unter anderem in diesen Bereichen nicht mehr erfasst werden:

  • Gastronomie
  • externe Gäste in Mensen und Cafeterien
  • Beherbergungsbetriebe
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Casinos oder Wettbüros
  • körpernahe Dienstleistungen
  • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse
  • Museen, Bibliotheken, Galerien, Gedenkstätten und andere Kultureinrichtungen
  • Messen und Ausstellungen
  • Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, (Spaß-)Bäder, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätze, Fitnessstudios, Saunen u. ä.
  • touristische Verkehre wie Ausflugsschifffahrten, Busreisen o. ä.
  • beim Sport in Sportstätten und Sportanlagen
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen oder VHS-Kurse
  • Bildungsangebote wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse
  • Prostitutionsstätten

In einzelnen infektiologisch riskanten Settings wie Clubs und Diskotheken und im Zusammenhang des Kontakts mit vulnerablen Gruppen müssen Kontaktdaten weiter erhoben werden. Die Nutzung der Corona-Warn-App bleibt weiterhin zulässig und wird von der Landesregierung ausdrücklich empfohlen.

Mehr Zuschauer*innen bei Veranstaltungen möglich

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind in der Alarmstufe I mehr Besucher*innen zugelassen.

  • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 2.000 Zuschauer*innen oder optional 2G Plus bei maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 4.000 Zuschauer*innen
  • Im Freien: 2G bei maximal 50 % Auslastung, aber maximal 5.000 Zuschauer*innen oder optional 2G Plus bei maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 10.000 Zuschauer*innen
  • Ebenfalls müssen bei diesen Veranstaltungen bei mehr als 500 Zuschauer*innen feste Sitz- bzw. Stehplätze zugewiesen werden. Maximal 10 % der Plätze dürfen Stehplätze sein.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 28. Januar 2022

Das Land setzt, wie am 27. Januar beschlossen, das Stufensystem der Corona-Verordnung mit Anpassungen wieder in Kraft. Die neue Corona-Verordnung gilt ab Freitag, 28. Januar 2022.

Anpassung des Stufensystems der Corona-Verordnung

  • Aufgrund der aktuellen Lage bringt die neue Verordnung einige Neuerungen – vor allem in der Alarmstufe I, in der wir uns momentan befinden – mit sich.
  • Zudem führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ein.

Eine der wesentlichen Änderungen ist, dass für den Übergang von der Alarmstufe I zur Alarmstufe II die Hürde künftig höher ist. So muss dazu sowohl die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über dem Wert von 6,0 liegen, als auch die Zahl der mit Covid-Patienten belegten Intensivbetten die Anzahl von 450 erreichen oder überschreiten. Bisher war dazu nur ein Wert ausreichend.

Änderungen in der Alarmstufe I

  • In der Alarmstufe I sind Messen und Ausstellungen nicht erlaubt.
  • In der Alarmstufe I bleiben Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale geschlossen.
  • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt in Alarmstufe I:
    • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauer*innen oder optional 2G+ bei maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauer*innen
    • Im Freien: 2G bei maximal 50 % Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauer*innen im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 % Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauer*innen.
    • Bei mehr als 500 Zuschauer*innen müssen feste Sitz- bzw. Stehplätze zugewiesen werden. Maximal 10 % der Plätze dürfen Stehplätze sein.
  • Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 % aber nicht mehr als
    • maximal 3.000 Besucher*innen bei 2G
    • maximal 6.000 Besucher*innen bei 2G+
  • Fastnachtsumzüge sind in den Alarmstufen nicht erlaubt.
  • In Bereichen, in welchen für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
  • In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.

Gastronomie

In der Gastronomie gilt in der Alarmstufe I ab sofort wieder 2G (statt wie zuvor in der Alarmstufe II 2G+). Auch die Sperrstunde von 22.30 bis 6.00 Uhr gilt in der Alarmstufe I nicht mehr. Neu ist allerdings, dass in der Alarmstufe I künftig Ungeimpfte nicht mehr mit einem PCR-Test die Außengastronomie nutzen dürfen. Auch hier gilt ab sofort in der Alarmstufe I die 2G-Regel.

Einzelhandel

Der neue Stufenplan sieht im Bereich Einzelhandel keine Änderungen vor. So gilt in der Alarmstufe I die 3G-Regel für Kund*innen (in der Alarmstufe II dann 2G).

Friseure und Barbershops

Hier gilt in der Alarmstufe I ab sofort nicht mehr 3G mit PCR-Pflicht, sondern für Ungeimpfte ist nun auch ein Schnelltest ausreichend.


Änderungen der Corona-Verordnung zum 12. Januar 2022

Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 12. Januar 2022 in Kraft.

Die Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen

Angesichts der Omikron-Variante hat die Landesregierung als Vorsichtsmaßnahme beschlossen, dass die Alarmstufe II bis zum 01. Februar (unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz) bestehen bleibt. Der bisherige Stufenplan hatte sich auf die Virusvarianten vor der Omikron-Variante bezogen.

Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:

  • FFP2-Maskenpflicht (Warn- und Alarmstufe): In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen, z.B. KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.
  • Die Sperrzeit in der Alarmstufe II für die Gastronomie gilt nun von 22.30 bis 06.00 Uhr.

Änderungen der Corona-Verordnung zum 27. Dezember 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung am 23. Dezember 2021 angepasst. Damit soll verhindert werden, dass sich die Omikron-Virusvariante schnell verbreitet und die Infektionszahlen wieder stark ansteigen. Die neuen Corona-Regeln treten am 27. Dezember 2021 in Kraft.

Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden nochmals erweitert. Außerdem soll künftig in Innenräumen eine FFP2- oder vergleichbare Maske getragen werden. Zudem wird eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2-G-Plus-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Zahl von Teilnehmer*innen weiter herabgesetzt.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Private Kontaktbeschränkungen:

  • Für geimpfte und genesene Personen gilt:
    • 10 Personen in Innenräumen
    • 50 Personen im Freien
  • Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.
  • Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

FFP2-Maskenregelung:

Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.

Gastronomie:

In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22.30 bis 5 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2-G-Plus-Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind nur noch:

  • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
  • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
  • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
  • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.

Veranstaltungen:

In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauer*innen bzw. Teilnehmer*innen vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, sie wird fortlaufend überprüft und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

 


Änderungen der Corona-Verordnung zum 20. Dezember 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Regeln zum 20. Dezember 2021 angepasst. Damit setzt das Land einen Beschluss der Bund-Länder-Konferenz um. Jetzt gilt auch eine Obergrenze für Treffen von Geimpften und Genesenen. Zudem gibt es unter anderem ein Ansammlungs- und Verweilverbot an Silvester. Messen und Ausstellungen sind nicht mehr erlaubt.

Die geänderte Corona-Verordnung tritt ab 20. Dezember 2021 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird kontinuierlich überprüft und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

  • Die Ausnahmen bei der 2-G-Plus-Regelung (genesen oder vollständig geimpft) wurden konkretisiert. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2-G-Plus sind:
    • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
    • Genesene Personen, deren Genesenen-Nachweis nicht älter als sechs Monate ist.
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Auffrischungsimpfung vorliegt.
  • Anpassung der Kontaktbeschränkungen
    • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, an welcher eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
    • In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen.
    • In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen.
    • Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt.
    • Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
  • Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen (maximal 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucher*innen).
  • Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
  • Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen die 3-G-Regel. Hier ist ein negativer Schnelltest ausreichend.
  • Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 01. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
  • In den Alarmstufen gilt ab dem 01. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Rathäuser oder ähnliche Einrichtungen 3-G, hier ist ein negativer Schnelltest ausreichend. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

 


Änderungen der Corona-Verordnung zum 04. bzw. 05. Dezember 2021

Mit Beschluss vom 03. Dezember hat die Landesregierung die Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen erneut geändert. Die Änderungen traten am 04. Dezember in Kraft.

Baden-Württemberg hat in Anlehnung an die Bund-Länder-Beschlüsse ab dem 04. Dezember 2021 die 2-G- und 2-G-Plus-Regelungen ausgeweitet. Aufgrund der Infektionslage macht das Land von der Möglichkeit Gebrauch, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen und nutzt damit die Spielräume, die der Beschluss für besonders stark betroffene Regionen vorgibt.

Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind ab dem 04. Dezember nicht mehr erlaubt. Bei Veranstaltungen, unter anderem im Sport und Kulturbereich, ist dann nur noch eine Auslastung von 50 Prozent, aber nicht mehr als 750 Zuschauer*innen erlaubt.

Die neuen Regelungen in der Alarmstufe II im Einzelnen:

  • Verbot von Weihnachtsmärkten, Stadt- und Volksfesten.
  • Bei Veranstaltungen wie Theater- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen, Informations-, Betriebs-, Vereins- und Sportveranstaltungen sind nur noch 50 Prozent der Auslastung erlaubt. Jedoch sind insgesamt nicht mehr als 750 Besucher*innen zugelassen.
  • Diskotheken, Clubs und Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, müssen schließen.
  • Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sportstätten, Bäder mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, touristischen Bus- und Bahnverkehren, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt die 2-G-Plus-Regel. In Bibliotheken können Medien ohne Einschränkung abgeholt und zurückgebracht werden.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell die 2-G-Regel. In der Gastronomie gilt die 2-G-Plus-Regel. Das gilt auch für die Hotelgastronomie und externe Besucher*innen von Cafeterien und Kantinen. Der Außer-Haus-Verkauf ist weiterhin uneingeschränkt möglich.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.

Sollte die Auslastung der Intensivbetten wieder unter den Schwellenwert von 450 sinken und die Hospitalisierungsinzidenz unter 6 liegen, gelten wieder die Regelungen der Alarmstufe. Weitere Informationen zu den Corona-Zahlen

NEU: Ausnahmen von der Testpflicht bei 2-G-Plus

Aufgrund der seit 04. Dezember gültigen verschärften Corona-Verordnung müssen auch Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test (2-G-Plus-Regel) in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens vorweisen, z. B. in Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen.

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung am 05. Dezember die 2-G-Plus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:

  • Personen mit einer Boosterimpfung (Auffrischimpfung) sind von der Testpflicht bei der 2-G-Plus-Regelung ausgenommen.
  • Bestimmte Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
    • Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind
    • Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt
      (Nachweis der Infektion durch PCR-Test).

Eine entsprechende Klarstellung wird die Landesregierung in die Begründung zur Corona-Verordnung aufnehmen.


Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 24. November 2021

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Auch in Baden-Württemberg gelten ab Mittwoch, 24. November 2021, zusätzliche Einschränkungen.

Neue Alarmstufe II

Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe erweitert. Die neue Alarmstufe II gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit COVID-19 Patient*innen oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.

Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5 bzw. 3 angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.

Ein Auszug der neuen Regelungen in der Alarmstufe

  • In folgenden Bereichen gilt generell die 2G-Regelung:
    • Weihnachtsmärkte
    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
    • Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen gilt eine maximale Personenobergrenze von 25.000 Personen.
    • Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+. Dies gilt auch für an der Veranstaltung mitwirkende Personen, sofern diese nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung tätig werden, sowie für den Probenbetrieb.
  • Bei Veranstaltungen von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen gilt 3G.

Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg (Stand 23. November 2021) bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Ein Auszug der zusätzlichen Regelungen der Alarmstufe II

  • 2G+ Regelung – genesene und geimpfte Personen müssen zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen – in folgenden Bereichen:
    • Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen
    • Weihnachtsmärkte. Zudem dürfen hier nur 50 Prozent der üblichen Besucherzahl eingelassen werden.
    • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseurbetrieben und Barbershops. Hier gilt 3G mit PCR-Test.
    • Diskotheken und Clubs
    • Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen

Solange keine Speisen oder Getränke konsumiert werden, gilt auf Weihnachtsmärkten auch im Freien generell die Maskenpflicht, da hier der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht dauerhaft eingehalten werden kann.

Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

In beiden Alarmstufen gilt für Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Gasthäuser, Pensionen oder Campingplätze 2G. Davon ausgenommen sind dienstliche Übernachtungen oder besondere Härtefälle wie beispielsweise ein dringend notwendiger Arztbesuch. In diesen Ausnahmefällen muss ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Gastronomische Einrichtungen in den Beherbergungsstätten dürfen diese Personen nur im Freien und nach Vorlage eines negativen PCR-Tests benutzen.

Begrenzung der Zuschauer*innen bei Veranstaltungen

Für Veranstaltungen gilt nun eine grundsätzliche Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen. Zudem gelten in den unterschiedlichen Stufen folgende Regelungen:

  • In der Basis- und Warnstufe bei 3G bis 5.000 Personen ohne Einschränkungen der Kapazität. Für den 5.000 Besucher*innen überschreitenden Teil 50 Prozent dieser Kapazität. Bei 2G keine Personenobergrenze und keine Kapazitätsbeschränkungen.
  • In den Alarmstufen maximal 50 Prozent Auslastung. In einer Halle mit einer Kapazität von 10.000 Menschen dürfen also nur maximal 5.000 Personen teilnehmen.

Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft

Die neue Corona-Verordnung stellt zudem nochmal deutlicher klar, wie Betreiber*innen, Anbieter*innen und Veranstalter*innen verpflichtet sind, Test-, Genesenen und Impfnachweise zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.

 


Ab 24. November gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz

Bundestag und Bundesrat haben einige neue Beschlüsse und neue Regeln angesichts des zurzeit immer akuter werdenden Infektionsgeschehens in Deutschland auf den Weg gebracht. Sie haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Diese betreffen auch den Arbeitsplatz, an dem mögliche Infektionsketten wirksam unterbrochen werden müssen.

Dies bedeutet, dass ab Mittwoch, 24. November 2021, im gesamten Bundesgebiet die 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz gilt.

Ein Überblick der neuen Regeln:

  • Mit der Einführung der 3G-Nachweispflicht haben nur noch Mitarbeiter*innen Zutritt zur Arbeitsstätte, die einen Genesenen-Nachweis (nicht älter als 6 Monate), einen Impfnachweis über eine vollständige COVID-19-Impfung oder einen tagesaktuellen Testnachweis (Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können.
  • Vom Arbeitgeber sind jedem Beschäftigten nach wie vor zweimal pro Woche kostenlose Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann der Nachweis eines (kostenlosen) Bürgertests herangezogen werden. Kosten für weitere Tests sind von den Mitarbeiter*innen selbst zu tragen.
  • Beschäftigte, die ausschließlich im Home-Office arbeiten, sind von der Regelung ausgenommen.
  • Betriebliche Testangebote können genutzt werden, wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.
  • Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätte. Er kann unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Arbeitgeber sind lediglich zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Eine Pflicht zu einem Testangebot über die bisherigen Regelungen hinaus besteht nicht.
  • Der Arbeitgeber hat die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Beschäftigten. Dafür sind Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte, z. B. Dritte oder Kolleg*innen, ausgeschlossen ist.
  • Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.


Landesgesundheitsamt ruft Alarmstufe aus – ab 17. November 2021 in Kraft

Am Dienstag, 16. November, wurden auf den Intensivstationen im Land am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patient*innen behandelt. In vielen Bereichen gilt deshalb ab 17. November die 2G-Regel. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Überblick der Beschränkungen in der Alarmstufe:

Gastronomie: Im Innenraum bewirtet werden darf nur, wer vollständig geimpft oder genesen ist. Im Außenbereich gilt die 3G-Regel – allerdings müssen Gäste, die nicht geimpft oder genesen sind, einen negativen PCR-Test vorweisen. Außer an den Plätzen muss eine Maske getragen werden.

Einzelhandel: Es gilt weiterhin die Maskenpflicht. Neu ist, dass ab sofort in den Geschäften die 3G-Regel gilt. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen negativen Schnelltest vorweisen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäfte der Grundversorgung, Märkte im Freien und Abhol- und Lieferangebote.

Friseur und Kosmetik: Der Friseurbesuch zählt zu den körpernahen Dienstleistungen, ebenso wie Kosmetik- und Nagelstudios oder Fußpflege. Hier gilt in der Alarmstufe nur eine verschärfte 3G-Regel. Nicht Geimpfte oder Genesene benötigen einen negativen PCR-Test.

Beherbergung: Hier gilt eine verschärfte 3G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss einen negativen PCR-Test vorlegen, der zudem alle drei Tage erneuert werden muss.

Touristische Reisen mit dem Bus: Bei Busreisen oder in touristischen Verkehrsmitteln gilt Impf- oder Genesenen-Status.

Bäder, Saunen und Fitnessstudios: Hier muss jetzt der 2G-Status nachgewiesen werden.

Konzerte, Kino und Veranstaltungen: Für sämtliche öffentlichen Veranstaltungen und auch für den Kinobesuch gilt zusätzlich zur Maskenpflicht und Kontaktdatenverarbeitung die 2G-Regelung. Ein PCR-Test ist für nicht Geimpfte nicht mehr ausreichend.

 


Landesgesundheitsamt ruft Warnstufe aus – ab 03. November 2021 in Kraft

Auf den Intensivstationen im Land wurden am 02. November 2021 zum zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Aufgrund dessen hat das Landesgesundheitsamt gemäß der Corona-Verordnung die Warnstufe ausgerufen. Die damit verbundenen, stärkeren Einschränkungen treten am Mittwoch, 03. November 2021, in Kraft. Sie betreffen vor allem Menschen, die nicht immun sind, also weder geimpft noch genesen.

In der Warnstufe müssen nicht-immunisierte Personen in einigen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen PCR-Test vorlegen, vor allem in Innenräumen. Dies betrifft zum Beispiel Veranstaltungen, Restaurants, Messen, Kinos oder Vereinssport. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht der aktuellen Regelungen finden Sie hier:

 

Maskenpflicht für Beschäftigte und Regelungen für Weihnachtsmärkte

Maskenpflicht

  • Beim 2G-Optionsmodell entfällt in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.

Regelungen für Weihnachtsmärkte

  • Auf Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und weitere Angebote, die zum Verweilen einladen, erlaubt. In der Basis- und Warnstufe gilt 3G. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hierbei für nicht geimpfte oder genesene Personen ausreichend. In der Alarmstufe gilt 2G mit den entsprechenden Ausnahmen.
  • Für den Besuch von Verkaufsständen, die ausschließlich Waren und Lebensmittel anbieten, die nicht zum sofortigen Verzehr gedacht sind, ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich.
  • Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Im Falle von 3G bzw. 2G muss er ein Hygienekonzept erstellen und die Kontaktdaten der Besucher*innen erfassen.

Corona-Verordnung ab 15. Oktober 2021

Die Landesregierung passt die Corona-Verordnung an. Das bisherige Stufensystem, das sich an der Zahl stationärer Neuaufnahmen sowie der Auslastung der Intensivstationen mit COVID-19 Patient*innen orientiert, bleibt unverändert. Neu ist vor allem das 2G-Optionsmodell.

Mit der ab 15. Oktober 2021 gültigen Corona-Verordnung des Landes können noch nicht alle Beschränkungen aufgehoben werden, da die Impfquote immer noch nicht hoch genug ist. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems weiter zu verhindern, betreffen die Einschränkungen daher weiterhin vor allem Menschen, die freiwillig auf einen Impfschutz verzichten.

Optionsmodell für Geimpfte und Genesene

Mit der neuen Corona-Verordnung werden daher die Beschränkungen für geimpfte und genesene Personen mit dem so genannten 2G-Optionsmodell gelockert. Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie – etwa durch einen Aushang – für alle Teilnehmenden sowie Kund*innen deutlich machen.

In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kund*innen.

Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.

Vorlegen des Impf- oder Genesenen-Nachweises

Wie beim 3G-Modell müssen auch beim 2G-Modell Besucher*innen, Teilnehmende, Kund*innen oder Gäste den Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. Ansonsten dürfen sie die Einrichtung nicht betreten oder nicht an der Veranstaltung teilnehmen.

Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen entfällt beim 2G-Optionsmodell die Personenobergrenze. So können etwa in Stadien wieder so viele Zuschauer*innen an Veranstaltungen teilnehmen, wie es die ursprüngliche Kapazität zulässt.

Bei 2G in der Basisstufe keine Maskenpflicht

Wenn alle Teilnehmenden an den folgenden Veranstaltungen geimpft oder genesen sind, entfällt auch hier die Maskenpflicht:

  • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen
  • Berufliche Fort- und Weiterbildungen
  • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
  • Sprach- und Integrationskurse
  • Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen
  • Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen

Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.

Außenbereiche in der Alarmstufe mit PCR-Test offen

In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Die Testpflicht für Angestellte und Selbstständige, die nicht geimpft oder genesen sind, mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch schon in der Basisstufe.

Alle Änderungen der Corona-Verordnung im Überblick

2G-Optionsmodell

  • In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Kund*innen, Besucher*innen, Teilnehmende beim 2G-Optionsmodell
    • Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
    • Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
  • Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen, Teilnehmende, Kund*innen oder Gäste den Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen.
  • Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
  • Beim 2G-Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
  • Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
    • Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen
    • Berufliche Fort- und Weiterbildungen
    • Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
    • Sprach- und Integrationskurse
    • Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen
    • Aufbauseminare und Fahreignungsseminaren in Fahrschulen
  • In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.

Regelungen für Beherbergungsbetriebe

  • In der Alarmstufe müssen nicht geimpfte oder nicht genesene Gäste in Beherbergungsbetrieben einen PCR-Test vorlegen. Alle drei Tage ist erneut ein aktueller PCR-Test vorzulegen.
  • Für die Nutzung von zum Beherbergungsbetrieb gehörenden Freizeiteinrichtungen durch Übernachtungsgäste gelten die Regelungen für die jeweiligen Einrichtungen entsprechend.
  • Die zum Beherbergungsbetrieb gehörende Gastronomie dürfen nicht geimpfte und nicht genesene Personen in der Basis- und Warnstufe nach Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests oder PCR-Tests nutzen. In der Alarmstufe gilt im Freien ebenfalls die Notwendigkeit zur Vorlage eines PCR-Tests, im Innenbereich gilt 2G.

Weitere neue Regelungen

  • Die Datenverarbeitung gemäß § 8 der Corona-Verordnung ist künftig auch durch Verwendung der Corona-Warn-App oder vergleichbarer Apps möglich.
  • Von Veranstaltern, Dienstleistern oder Händlern vor Ort durchgeführte Tests sind nur für die entsprechende Einrichtung gültig.
  • Saunen dürfen betrieben werden. Dabei ist für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen. Bei Aufgüssen darf die Luft nicht verwedelt werden.
  • Die Testannahmepflicht bzw. Testpflicht für nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen gilt nun auch in der Basisstufe. Entsprechendes gilt für die Testpflicht von Selbständigen mit Kontakt zu externen Personen.
  • Bei Prüfungen ist ein Testnachweis nicht mehr erforderlich, wenn die nicht geimpfte oder genesene Person durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten kann oder anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis erbracht haben, räumlich getrennt sind.

 


Corona-Verordnung ab 16. September 2021

Die Landesregierung passt die Corona-Verordnung an, um eine Überlastung des Gesundheitssystems durch ungeimpfte Menschen zu vermeiden. Die Maßnahmen sollen einem schnellen Ansteigen von Corona-Fällen entgegenwirken.

Die neue Verordnung beruht auf den Verabredungen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsident*innen der Länder. Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021 und bestehen aus einem dreistufigen System.

Das Dreistufensystem

In der ersten Stufe, der Basisstufe, bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G).

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind zudem:

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese o. g. Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Indikatoren für die drei Stufen sind künftig

  • die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der Menschen pro 100.000 Einwohner*innen, die mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden
  • die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen. (AIB)

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen. (Tagesbericht)

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen,

  • wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an 5 Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt
  • oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an 2 aufeinanderfolgenden Werktagen 250 erreicht oder überschreitet.

In der Warnstufe gelten

  • abgesehen von den o. g. Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht,
  • Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen.
  • Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen.

Ausgenommen von der Personenzahl sind

  • genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es für sie sie seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.
  • Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe

Die Alarmstufe wird ausgerufen,

  • wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an 5 Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt
  • oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an 2 aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet.

In der Alarmstufe gelten

  • abgesehen von den o. g. Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G),
  • Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen.
  • Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen.
  • Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt.

Ansonsten gelten die gleichen Ausnahmen wie in der Warnstufe, siehe oben.

Aufhebung

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen.

Gesonderte Regelungen für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht bzw. 2G. In der Warnstufe gibt es für den Einzelhandel keine besonderen Regelungen. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, 3G, wobei ein Corona-Schnelltest hier ausreichend ist.

Testpflicht am Arbeitsplatz

Über die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes sind die Arbeitgeber weiter verpflichtet, den Mitarbeitenden zwei Mal pro Woche ein Testangebot zu machen.

  • Die neue Corona-Verordnung sieht darüber hinaus in der Warnstufe und in der Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor, also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc.
  • Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen (lassen). Sie sind verpflichtet, die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

 


Corona-Verordnung zum 16. August 2021 – Neuerungen

Die Landesregierung hat sich über eine neue Corona-Verordnung verständigt, die am 16. August in Kraft tritt.

Die wichtigsten Änderungen/Neuerungen

  • Corona-Beschränkungen für Geimpfte und Genesene werden weitgehend aufgehoben.
  • Die 3G-Regel gilt außerhalb des privaten Bereichs in Innenräumen.
  • Die Maskenpflicht in ihrer jetzigen Form bleibt für alle erhalten: in geschlossenen Räumen – mit Ausnahme des privaten Bereichs – und im Freien, wenn der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann, muss weiterhin eine Maske getragen werden. (Kinder bis einschl. fünf Jahre sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit.)
  • Die Abstands- und Hygieneregelungen bleiben bestehen.
  • Die 7-Tage-Inzidenz verliert als bisher alleiniger Gradmesser für Einschränkungen seine Bedeutung.
  • In Baden-Württemberg entfallen die bisherigen vier Inzidenzstufen.

Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Personen

  • Ungeimpfte Personen müssen künftig in mehr Bereichen einen maximal 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorweisen.
  • In bestimmten Bereichen ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der höchstens 48 Stunden alt sein darf.

Dies gilt für ganz Baden-Württemberg einheitlich – unabhängig von der aktuellen 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis.

Die Testpflicht für ungeimpfte Personen gilt unter anderem in diesen Bereichen:

  • Galerien, Museen, Gedenkstätten sowie Archive, Bibliotheken und Büchereien – Personen, die lediglich Medien abholen oder zurückgeben, brauchen keinen 3G-Nachweis.
  • Gastronomische Angebote in Innenräumen – das Abholen von Speisen ist ohne 3G-Nachweis erlaubt.
  • Für externe Gäste in Betriebskantinen sowie Mensen und Cafeterien
  • Vergnügungsstätten in Innenräumen wie Spielhallen, Wettstuben und Casinos
  • Generell bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und im Freien, bei mehr als 5.000 Besucher*innen und/oder der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
    Dazu zählen unter anderem:

    • Konzerte
    • Theater- oder Opernaufführungen
    • Stadtführungen
    • Betriebs- und Vereinsfeiern
    • Filmvorführungen
    • Stadt- und Volksfeste
    • Sportveranstaltungen
  • In Beherbergungsbetrieben und Hotels, Gasthäusern, Ferienwohnungen und -häusern, Ferienparks, Sharing-Unterkünften (z. B. airbnb-Angebote), (Dauer-)Campingplätzen und Wohnmobil-Stellplätzen ist ein Test bei Anreise und dann alle drei Tage während des Aufenthalts erforderlich.
  • Clubs und Diskotheken: Nicht geimpfte oder genesene Besucher*innen müssen einen negativen PCR-Test vorweisen.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse
  • Bei körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Nagelstudios, kosmetische Fußpflege, Massagestudios, Tattoo- und Piercingstudios, Friseurbetriebe und Barbershops
  • Bei Sport im Innenbereich, etwa in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen
  • Saunen und ähnliche Einrichtungen wie Solarien oder Dampfbäder
  • Touristische Fahrtangebote, darunter Bus- und Bahnverkehre
  • Zutritt zu geschlossenen Räumen in Freizeitparks und anderen Freizeiteinrichtungen, Indoor-Spielplätze und Minigolf-Anlagen
  • Bei Angeboten von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen
  • Angebote der Erwachsenenbildung in geschlossenen Räumen
  • Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen

Die Testpflicht gilt nicht für

  • Freizeit- und Amateursport in Sportstätten im Freien
  • Freibäder und Badeseen mit kontrolliertem Zugang
  • Sport zu dienstlichen Zwecken
  • Reha-Sport
  • Spitzen- oder Profisport

Bei Veranstaltungen/Aktivitäten in geschlossenen Räumen müssen alle Besucher*innen einen Geimpftennachweis, einen Genesenennachweis oder ein negativen Corona Antigen-Schnelltest vorweisen.

Überprüfungspflicht

Anbieter*innen, Veranstalter*innen, Betreiber*innen und Dienstleister*innen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.

Lockerungen bei Kontaktbeschränkungen und privaten Feiern

Anbieter*innen, Veranstalter*innen, Betreiber*innen und Dienstleister*innen sind generell verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Besucher*innen und Kund*innen zu erfassen.

  • Im Einzelhandel müssen die Kontaktdaten nicht erhoben werden.
  • Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucher*innen muss der Veranstalter dem örtlichen Gesundheitsamt vorab das Hygienekonzept vorlegen.
  • Die Kontaktbeschränkungen und Regelungen für private Feiern werden aufgehoben.

Tests bis 11. Oktober 2021 kostenlos

Die Tests können weiter wie bisher vor Ort in der Einrichtung unter Aufsicht des Betreibers stattfinden, in einer Corona-Teststation oder am Arbeitsplatz, wenn dort entsprechend qualifiziertes Personal zur Bestätigung des Testergebnisses vorhanden ist. Antigen-Schnelltests bleiben bis 11. Oktober 2021 für die Bürger*innen kostenlos. Personen, die sich nicht impfen lassen möchten, müssen die Antigen-Schnelltests selbst bezahlen.

Ausnahmen von der Testpflicht

Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre. Kostenlose Tests gibt es weiterhin für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Betriebliche Hygienekonzepte

Der Bund wird die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für betriebliche Hygienekonzepte und die Pflicht zu Testangeboten für die Beschäftigten. Hierzu wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zeitnah informieren.

 

 


Verlängerung und Anpassung der Corona-Verordnung zum 26. Juli 2021

Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung verlängert und in einigen Punkten angepasst. Die Änderungen treten am 26. Juli 2021 in Kraft.

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Die Corona-Verordnung wurde vor allem mit Blick auf Großveranstaltungen geändert. Dazu zählen etwa Theater, Oper, Konzerte, Kino, Stadtführungen oder Informationsveranstaltungen.

  • Bei Inzidenzstufe 1 (Sieben-Tage-Inzidenz unter 10) entfällt unter 300 Personen die Maskenpflicht, bei Inzidenzstufe 2 und 3 ist der Grenzwert 200 Personen.
  • In Theater, Kino oder Oper ist in den Inzidenzstufen 1 und 2 (Inzidenz 10 – 35) jetzt eine Belegung mit maximal 50 Prozent der Kapazität erlaubt, aber nicht mehr als 25.000 Personen.
  • Alle Besucher*innen müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.

Neu in die Verordnung aufgenommen wurden Regeln für Volks- und Stadtfeste:

  • Festzelte und Freilichtbühnen bleiben verboten, bei einer Inzidenz unter 35 können solche Veranstaltungen aber ohne Personenbeschränkung und ohne Impf- bzw. Testpflicht stattfinden.

Einzelhandel:

  • Für Floh- und Krämermärkte gelten nun die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel.
  • Bei Märkten, die ausschließlich im Freien stattfinden, müssen die Kontaktdaten der Besucher*innen nicht erhoben werden.
  • Die Quadratmeterbegrenzung in den Inzidenzstufen 3 und 4 gelten nicht für Märkte, die ausschließlich im Freien stattfinden.

Gastronomie (Klarstellung):

  • Ein negativer Corona-Schnelltest, ein Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen („To go“).
  • Die Erhebung der Kontaktdaten ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich. Ebenso wenn Kund*innen lediglich Speisen und Getränke abholen („To go“).

Clubs und Diskotheken:

  • In der Inzidenzstufe 1 (unter 10) ist eine Belegung mit bis zu 30 Prozent der zugelassenen Gesamtbesucherzahl erlaubt – die „Eine-Person-pro-zehn-Quadratmeter“-Regelung entfällt.

 


Weitere Lockerungen ab 28. Juni 2021 im Landkreis Böblingen – Neue Inzidenzstufe 1

Aufgrund des weiter rückgängigen Infektionsgeschehens hat die Landesregierung zum 28. Juni 2021 die Corona-Verordnung erneut überarbeitet und weiter vereinfacht. Neu sind nun vier (bisher drei) Inzidenzstufen im „Stufenplan für sichere Öffnungsschritte“ des Landes Baden-Württemberg. Inzidenzstufe 1 bedeutet eine Inzidenz unter 10. Im Landkreis Böblingen ist der Inzidenzwert bereits seit 14. Juni 2021 konstant unter 10. (Die vier neuen Inzidenzstufen berücksichtigen das derzeit entspannte Infektionsgeschehen, ziehen jedoch im Fall wieder steigender Infektionszahlen klare Grenzen.)

Die entsprechende Allgemeinverfügung, die den Inzidenzwert unter 10 feststellt, wurde vom Landkreis Böblingen am 27. Juni 2021 verkündet. Im Landkreis Böblingen gelten ab 28. Juni 2021 diese weiteren Lockerungen:

In der Inzidenzstufe 1 werden die bisherigen, bestehenden Lockerungen weiter abgemildert:

Einzelhandel, Dienstleistungen, Handwerk:

  • Keine Quadratmeterbegrenzung bei der Kundenzahl
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen nicht dokumentiert werden.

Gastronomie:

  • Im Freien und in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich.

Beherbergungsbetriebe:

Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich.

Kantinen, Mensen und Cafeterien:

Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.

Öffentliche Veranstaltungen (wie Theater, Oper, Kino, Konzert, Betriebsfeier):

  • Im Freien:
    • Maximal 1.500 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Ab 300 Personen gilt die Maskenpflicht.
    • 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Ab 300 Personen gilt die Maskenpflicht.
    • 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Ab 300 Personen gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht.
  • In geschlossenen Räumen:
    • Maximal 500 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht.
    • 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht.
    • 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Es gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht.

Touristische Fahrtangebote:

Keine Begrenzung der Fahr- bzw. Fluggastzahl. Fahr-/Fluggäste müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben.

Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks oder Schwimmbäder):

  • Im Freien und geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung.
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich.

Generelle Ausnahme

Die Nutzung von Bädern und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, etwa für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport, sowie für Anfängerschwimmkurse oder zu ähnlichen Zwecken ist allgemein zulässig.

Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:

  • Im Freien und geschlossenen Räumen ohne Personenbegrenzung.
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.
  • Keine Maskenpflicht im Freien und in Unterrichtsräumen.

Sport (Regelungen für Training und Wettkämpfe im Freizeit- und Amateursport):

  • Freizeit- und Amateursport (Training oder Wettkampf) ist im Freien und geschlossenen Räumen ohne Personenbeschränkung erlaubt.
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.

Generelle Ausnahme

Die Nutzung von Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen zu dienstlichen Zwecken, etwa für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb sowie Spitzen- oder Profisport, ist allgemein zulässig.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen:

  • Im Freien:
    • Maximal 1.500 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich. Ab 300 Personen gilt die Maskenpflicht.
    • 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich. Ab 300 Personen gilt die Maskenpflicht.
    • 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Ab 300 Personen gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht.
  • In geschlossenen Räumen:
    • Maximal 500 Personen. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht.
    • 30 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht mehr erforderlich. Es gilt die Maskenpflicht.
    • 60 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes. Alle Besucherinnen und Besucher müssen einen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis haben. Es gilt die Maskenpflicht. Das Abstandsgebot gilt nicht.

Galerien, Museen und anderen Kultureinrichtungen:

  • Im Freien und in geschlossenen Räumen entfällt die Personenbeschränkung.
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.

Vergnügungsstätten (Spielhallen, Wettstuben und Casinos o. ä.)

  • Im Freien und in geschlossenen Räumen keine Personenbeschränkung
  • Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich.

 

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Weitere Lockerungen ab 10. Juni 2021: Der Landkreis Böblingen unterschreitet den Inzidenzwert 35

Der Landkreis hat gestern die von der Landesregierung in der Corona-Verordnung zusätzlich eingezogene 7-Tage-Inzidenzstufe von 35 an fünf Tagen in Folge unterschritten. Das Landratsamt hat dies am 09. Juni 2021 in einer Allgemeinverfügung festgestellt. Die in der Verordnung vorhergesehenen Lockerungen bei einer Inzidenz unter 35 gelten ab 10. Juni 2021.

Neuerung: kein Coronatest in der Außengastronomie

Außengastronomie, Veranstaltungen, Freibäder

Eine wesentliche Neuerung betrifft alle Einrichtungen und Aktivitäten der Öffnungsstufen 1 – 3, sofern sie ausschließlich im Freien stattfinden. In den Außenbereichen der Gastronomie (Terrassen und Biergärten) entfällt die Testpflicht. Das gleiche gilt für Open-Air Kulturveranstaltungen, Einrichtungen wie Freibäder oder Wettkämpfe im Freien. In Innenbereichen gilt die Testpflicht weiterhin.

Feiern in Restaurants

Feiern im Gastgewerbe sind bis 50 Personen innen und außen möglich. Die Teilnehmer*innen benötigen einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis (drinnen und draußen!).

Messen und Kongresse

Bei Messen, Ausstellungen und Kongressen sind auf die Fläche bezogen eine Person pro 7 qm zugelassen (innen Testpflicht, außen keine Testpflicht).

Veranstaltungen im Freien

Für Kulturveranstaltungen, Vortrags- und Informationsveranstaltungen sowie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben o. ä. erhöht sich die Zahl der Teilnehmer*innen auf höchstens 750 Personen im Außenbereich (keine Testpflicht). Im Innenbereich bleibt es bei 250 Personen (Testpflicht).

Die bisherigen, allgemeinen Regelungen aus der Corona-Verordnung gelten weiterhin, z. B. Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln, Maskenpflicht und Testpflicht für Freizeitangebote.


 

Lockerungen und Erleichterungen ab 07. Juni 2021

Aufgrund der anhaltend sinkenden Inzidenzzahlen hat sich die Landesregierung auf weitere Erleichterungen verständigt. Sie treten mit der neuen Corona-Verordnung am Montag, 07. Juni 2021, in Kraft. Eine der wesentlichen Änderungen ist die Erweiterung der Öffnungsstufen 1 bis 3 mit zusätzlichen Lockerungen sowie die Einführung der neuen 7-Tage-Inzidenz-Stufe 35.

Aufgrund der Unterschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen gelten im Kreis Böblingen ab 07. Juni 2021 alle Lockerungen der Öffnungsstufe 3.

Bei den nachfolgend aufgeführten Öffnungen ist nach wie vor ein Test- und Hygienekonzept erforderlich. Es gelten die drei G-Regeln (= getestet, geimpft, genesen), Hygienemaßnahmen vor Ort und Kontaktdokumentation).

Weitere Lockerungen in der Öffnungsstufe 3 (§ 21 Absatz 5, Corona-Verordnung)

Gastronomie:

  • Öffnung von 6 bis 1 Uhr
  • Bitte beachten Sie weiterhin: Gäste dürfen auch in der Außengastronomie nur mit tagesaktuellem Coronatest oder Genesenen- oder Impfnachweis empfangen werden. (Corona-Verordnung, § 21 Abs. 8 iVm Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 Nr. 10.)
  • Innen:  1 Gast pro 2,5 Quadratmeter / Abstand zwischen den Tischen 1,5 Meter
  • Außen: keine Flächenbegrenzung, AHA-Regeln (> überall wo es eng wird: Abstand halten, Handhygiene praktizieren und Maske tragen).
  • Eine Kontaktdatenerfassung ist erforderlich (analog oder digital, z. B. über die luca App).

Shisha- und Raucherbars:

  • Öffnung von 6 bis 1 Uhr, Rauchen ist nur im Freien erlaubt.
  • Innen:  1 Gast pro 2,5 Quadratmeter / Abstand zwischen den Tischen 1,5 Meter
  • Außen: Einhaltung der AHA-Regeln

Vergnügungsstätten (Spielhallen, Wettvermittlung u. ä.)

  • Öffnung von 6 bis 1 Uhr, Rauchen ist nur im Freien erlaubt.
  • 1 Gast pro 2,5 Quadratmeter / Abstand zwischen den Tischen 1,5 Meter, AHA-Regeln

Spitzen- und Amateursport:

  • Im Freien Wettkämpfe bis 500 Zuschauer
  • In Innenbereichen Wettkämpfe bis 250 Zuschauer

Kulturveranstaltungen, sonstige Veranstaltungen und Versammlungen

  • Außen bis zu 500 Personen
  • Innen bis 250 Personen

Freizeiteinrichtungen, Schwimmbäder, Wellnessbereiche, Saunen und Messen

  • Innen und außen eine Person pro 10 qm

Einzelhandel
Bitte beachten Sie: Im Einzelhandel gibt es keine Testpflicht.

Neuer Inzidenzwert unter 35

Ebenfalls neu sind Lockerungen unter dem Inzidenzwert 35, wenn dieser 5 Tage lang unterschritten wird.


 

Überblick über die neuen Regelungen in der Öffnungsstufe 2 (§ 21 Absatz 2, Corona-Verordnung)

Bei den zusätzlichen Lockerungen ist ein Test- und Hygienekonzept erforderlich (= tagesaktueller Coronatest, Hygienemaßnahmen vor Ort (AHA-Regeln), Kontaktdokumentation).

  • Vortrags- und Informationsveranstaltungen können im Freien mit bis zu 250 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmenden stattfinden.
  • An Volkshochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen können Kurse mit bis zu 20 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden.
  • Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wie etwa GmbHs oder KGs, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, wie Vereine, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
  • Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen, sind mit bis zu 250 Teilnehmenden im Freien und mit bis zu 100 Teilnehmenden in geschlossenen Räumen möglich.
  • Touristische Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, z. B. Museumsführungen, können wieder mit bis zu 20 Teilnehmenden stattfinden.
  • Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateur- sowie des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauer*innen und in geschlossenen Räumen bis zu 100 Zuschauer*innen möglich.
  • Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungs- und -annahmestellen oder Bowling- und Billardcenter dürfen wieder von 6 bis 22 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucher*innen auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den sich an unterschiedlichen Spielautomaten oder Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist. AHA-Regeln müssen eingehalten werden. Rauchen ist generell nur im Freien gestattet.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios sowie vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein gestattet. Es gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person.
  • Shisha- und Raucherbars dürfen ebenfalls analog zu den Gaststätten von 6 bis 22 Uhr öffnen. Rauchen in Gaststätten, Shisha- und Raucherbars – auch von Shishas – ist jedoch nur im Freien gestattet.

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Lockerungen ab 31. Mai 2021 (Inzidenz unter 50) und Eintritt in Öffnungsstufe 2 ab 01. Juni 2021

Mit Bekanntmachung vom 30. Mai 2021 stellte der Landkreis Böblingen die stabile Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50 fest.

Inzidenz unter 50 – weitere Lockerungen ab 31. Mai 2021

Der Einzelhandel kann ohne Testpflicht und mit geänderten Regelungen bezüglich der Fläche öffnen.

  • Öffnung von Einzelhandel mit folgenden Auflagen:
    • Geschäfte mit weniger als 10 qm Verkaufsfläche: max. ein Kunde
    • Geschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche: ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche
    • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt: ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche (gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel)
    • Maskenpflicht auch vor den Geschäften und auf den Parkplätzen
    • Gesteuerter Zutritt
    • Warteschlangen sind zu vermeiden.
    • Besondere Verkaufsaktionen sind nicht erlaubt.
    • Die Testpflicht entfällt.
  • Galerien, Gedenkstätten und Museen können ohne Auflagen öffnen.
  • Treffen im privaten und öffentlichen Raum mit 10 Personen aus bis zu drei Haushalten (Kinder bis einschl. 13 Jahre werden nicht mitgezählt).

Öffnungsstufe 2 ab 01. Juni 2021 mit Test- und Hygienekonzept

Am 01. Juni 2021 tritt der Landkreis Böblingen zudem auch in Stufe 2 des Stufenkonzeptes des Landes ein. Dann sind weitere Öffnungen möglich. Für alle der Lockerungen ist nach wie vor ein Test- und Hygienekonzept erforderlich: tagesaktuelle Coronatests oder Genesenen- oder Impfnachweis der Besucher, Hygienemaßnahmen vor Ort und Kontaktdokumentation.

  • Die Gastronomie kann von 6 bis 22 Uhr öffnen: innen 1 Gast pro 2,5 qm, Tische mit 1,5 m Abstand und außen unter Einhaltung der Abstandsregeln
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sportanlagen, -stätten und studios ist innen und außen erlaubt (1 Person pro 20 qm).
  • Der Betrieb von Musik-, Kunst-, Jugendkunst-, Tanz- und Ballettschulen und vergleichbaren Einrichtungen ist für Gruppen von 20 Schüler erlaubt.
  • Messen, Ausstellungen und Kongresse sind gestattet (1 Person pro 20 qm).
  • Kulturveranstaltungen (in Theatern, Opern, Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) sind innen bis 100 Personen möglich und außen bis 250 Personen.
  • Wellnessbereiche, Saunen und Schwimmbäder (innen und außen) in Beherbergungsbetrieben dürfen für Übernachtungsgäste öffnen (1 Person pro 20 qm).
  • Andere Wellnessbereiche und Saunen dürfen innen und außen für Gruppen bis zu 10 Personen öffnen.
  • Sämtliche Schwimmbäder dürfen öffnen. Innen und außen ist jeweils eine Person pro 20 qm zugelassen.
  • Veranstaltungen des Spitzen- und Profisports können mit bis zu 250 Zuschauern innen und außen stattfinden.

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Änderungen zum 14. Mai 2021: Lockerungen bei stabiler Inzidenz unter 100 – Öffnungen im Landkreis Böblingen

Die neue Landesregierung hat Öffnungsschritte für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 festgelegt. Dies gibt eine konkrete Öffnungsperspektive für Hotels und Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Dabei gelten Test- und Hygienekonzepte sowie Maskenpflicht und Kontaktnachverfolgung.

Am 13. Mai 2021 wurde die komplett neu gefasste und neu strukturierte Corona-Verordnung notverkündet. Am 14. Mai 2021 tritt sie in Kraft und sieht ab Samstag, 15. Mai 2021, in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen von Einrichtungen bzw. die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen in Abhängigkeit der lokalen Inzidenz vor.

Die Regelungen der sogenannten „Bundesnotbremse“ treten außer Kraft, wenn die 100er-Marke an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wurde und dann am übernächsten Tag. Die gestuften Öffnungsschritte des Landes regeln was in diesem Falle gilt. Mit der Allgemeinverfügung des Landkreises Böblingen sind nun weitreichende Öffnungen ab dem 17. Mai 2021 möglich.

Nachdem die Inzidenz im Landkreis Böblingen zuletzt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 lag, können ab 17. Mai 2021 neben dem Einzelhandel unter anderem auch die Gastronomie sowohl im Innen- als auch im Außenbereich unter Auflagen wieder öffnen. Im Einzelhandel ist Click & Meet wieder möglich.

Öffnungsstufe 1

  • Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben wie Ferienwohnungen oder Campingplätzen
  • Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr
  • Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen
  • Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien mit bis zu 100 Teilnehmenden
  • Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien
  • Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten
  • Öffnung von Archiven und Bibliotheken
  • Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich
  • Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen von zehn Schülerinnen und Schülern
  • Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen von bis zu 20 Personen
  • Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen bis 20 Personen
  • Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen

Masken- und Testpflicht und Hygienekonzepte
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.

Einzelhandel
Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen aus der Corona-Verordnung vor. Bei Click & Meet können statt einer Kundin oder einem Kunden pro 40 Quadratmeter zwei getestete bzw. geimpfte oder genesene Kundinnen bzw. Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.

Gastronomie
Die Gastronomie kann von 6 bis 21 Uhr im Innen- und Außenbereich einen Gast pro 2,5 Quadratmeter empfangen. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von 1,5 Metern bestehen. Für den Besuch der gastronomischen Angebote (genauso wie beim Besuch von Kultureinrichtungen) ist ein negativer Schnelltest mit entsprechendem Nachweis erforderlich.

Die Öffnungsschritte beruhen im Wesentlichen auf dem in der Kalenderwoche 18 vom Sozialministerium des Landes vorgestellten Stufenkonzept zur Öffnungsstrategie „Eckpunkte für kontrollierte und sichere Öffnungsschritte“.

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Änderungen zum 10. Mai 2021: Wiedereröffnung der Geschäfte mit „Click & Meet“ mit negativem Corona-Test und Datenerhebung

Ab Montag 10. Mai 2021 gelten neue Lockerungen im Landkreis Böblingen. Grund dafür ist, dass die Inzidenz konstant die Marken von 165 und 150 unterschritten hat.

Lockerungen gibt es unter anderem für diese Bereiche:

  • Im bislang geschlossenen Einzelhandel wird das Einkaufen mit Termin (Click & Meet) wieder möglich sein. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Seit 09. Mai 2021 gibt es weitere Lockerungen für vollständig Geimpfte und Genesene gibt. Beim Einkauf oder beim Friseur oder im Zoo müssen sie keinen negativen Test vorlegen. Außerdem gelten Ausgangssperre und Kontaktbeschränkungen in diesem Fall nicht mehr.

Was zu beachten ist bei „Click & Meet“

Bei der Öffnung mit „Click & Meet mit negativem Test und Datenerhebung“ sind Vorgaben bezüglich der Schnelltests und die Datenerhebung zu beachten.

Testmöglichkeiten für Dienstleister und Händler

Seit Anfang Mai wurde die Corona-Verordnung des Landes hinsichtlich der Testnachweise deutlich erweitert:

Ab sofort können neben den offiziellen Testzentren unter anderem auch Dienstleister, bei welchen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, unter bestimmten Voraussetzungen vor Ort einen Schnelltest durchführen und für ihre Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen.

Gemäß § 4a der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (gültig ab 03. Mai 2021) ist die Ausstellung offizieller Testnachweise wie folgt möglich:

  • Wie bisher dürfen offizielle Teststellen und Testzentren (darunter auch Apotheken oder Arztpraxen) Schnelltests auf das Coronavirus vornehmen und bescheinigen. Hiervon sind insbesondere die Bürgertestungen erfasst, wonach sich jeder Bürger mindestens einmal in der Woche kostenlos testen lassen kann.
  • Arbeitgeber haben seit Kurzem die Pflicht, ihren Beschäftigten bis zu zweimal wöchentlich einen Test auf das Coronavirus zu ermöglichen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nun auch Tests im Rahmen dieser betrieblichen Testung bescheinigt werden. Die Bescheinigung kann dann als anerkannter Nachweis über ein negatives Testergebnis auf das Coronavirus genutzt werden. Beschäftigte müssen sich so nicht zweimal am Tag testen lassen, falls sie nach der Arbeit beispielsweise noch eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, die eine Testbescheinigung erfordert.
  • Dienstleister, bei welchen für die Nutzung der angebotenen Dienstleistung ein negativer Schnelltest erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen
    • vor Ort einen Schnelltest durchführen und
    • für ihre Kundinnen und Kunden oder Patientinnen und Patienten eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen.

Diese Bescheinigung gilt dann

  • einerseits als Nachweis für die gewünschte Dienstleistung
  • andererseits kann sie 24 Stunden lang auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen mit Testerfordernis genutzt werden.

Anwendung von Selbsttests in Geschäften und Bescheinigung des Ergebnisses

Arbeitgeber und Anbieter von Dienstleistungen können zusätzlich zu professionellen Schnelltests, für deren Anwendung eine entsprechende Eignung und Schulung notwendig ist,

  • auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests anbieten
  • und eine Bescheinigung über das Ergebnis ausstellen.

Dabei muss die Anwendung von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration festgelegt:

Diese Personen müssen demnach zuverlässig und in der Lage sein,

  • die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen
  • die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten
  • das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen
  • die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.

So ist es nun zum Beispiel möglich, bei einem Friseurbesuch direkt vor Ort einen überwachten Selbsttest durchzuführen, der rechtlich wie ein Schnelltest gewertet wird. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Den Friseur nur aufzusuchen, um einen Test durchführen zu lassen, ist hingegen nicht möglich. Es muss gleichzeitig die Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Die Kosten werden hierbei allerdings nicht vom Bund oder dem Land getragen. Die Dienstleister entscheiden selbst, ob sie die Kosten selbst tragen oder ob diese der Kunde zu tragen hat. Es besteht außerdem keine Pflicht, Tests vor Ort anzubieten.

Die Liste der zugelassenen Antigentests finden Sie hier.

Die Liste der zugelassenen Selbsttests finden Sie hier.

Pflicht zur Datenerhebung

Neben der Pflicht zum Testen besteht nach wie vor die Pflicht der Datenerhebung.

Hier können Sie die Formularvorlage herunterladen, mit welcher Sie das Testergebnis bestätigen können.

Weitere Informationen zu den aktuellen Regelungen
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Änderungen zum 03. Mai 2021 (ein Auszug für Unternehmen)

Die Anforderungen an den Nachweis von COVID-19-Schnelltests werden konkretisiert und klargestellt (§ 4a Absatz 1):

  • Benennung der Stellen und Einrichtungen, die einen Nachweis über das negative Testergebnis ausstellen können (offizielle Teststellen, Arbeitgeber, Anbieter einer Dienstleistung, Schule oder Kindertageseinrichtung).
  • Vornahme und Bescheinigung der Tests durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen.
  • Die zu testende Person kann die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter oder ein geeigneter Dritter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt.

Anpassung generelle Regelungen und „Notbremsen“-Regelung an bundeseinheitliche Vorgaben

Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung passt das Land Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an. Die Änderungen gelten ab Samstag, 24. April 2021. Die Verordnung gilt bis 22. Mai 2021.

Änderungen zum 24. April 2021 (ein Auszug für Unternehmen)

Generelle Regelungen

  • Fitnessstudios dürfen für dienstliche Zwecke, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport öffnen. Im Übrigen bleiben Fitnessstudios auch bei einer Inzidenz unter 100 geschlossen.
  • Erlaubt ist weiterhin der kontaktarme Freizeit- und Amateursport mit nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit. Liegt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100, ist Sport nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen nicht mit.
  • Buchhandlungen dürfen unter den Auflagen für den Einzelhandel wieder öffnen und sind von der Notbremse ausgenommen.
  • Zoologische und botanische Gärten dürfen bei einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis unter 100 unter den Voraussetzungen für Click&Meet geöffnet bleiben und wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein tagesaktueller (nicht älter als 24 Stunden) negativer Corona-Schnelltest, der durch eine offizielle Stelle durchgeführt wurde.

Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100

  • Hier gelten nun die Regelungen des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (§28) des Bundes. Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, darf Baden-Württemberg nicht hinter den Regelungen des Bundesgesetzes zurückbleiben. Um die Einheitlichkeit der Reglungen zu wahren, verzichtet Baden-Württemberg weitestgehend darauf, Regelungen aus dem IfSG zu verschärfen. Im Einzelnen ändern sich durch die bundeseinheitliche Regelung folgende Punkte zu den bisherigen Regelungen in Baden-Württemberg.
    • Treffen sind weiterhin mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Personen möglich. Der Bund hat die Altersgrenze für die von der Personenzahl ausgenommenen Kinder auf einschließlich 13 Jahre abgesenkt (vorher: einschl. 14 Jahre).
    • Veranstaltungen im Rahmen von Todesfällen, wie Aussegnungen, Urnenbeisetzungen, dürfen nur mit maximal 30 Personen stattfinden. Hier ist keine Ausnahme für Kinder bis einschließlich 13 Jahre vorgesehen.
    • Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
    • Bis zu einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- und Landkreis von bis zu 150 bleiben Click&Meet-Angebote im ansonsten geschlossenen Einzelhandel möglich. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf und die Erhebung der Kontaktdaten der/des Kundin/Kunden. Es gelten weiter die bisherigen Kundenbeschränkungen pro Verkaufsfläche – dies gilt auch für Bau- und Raiffeisenmärkte.
    • Im öffentlichen Personennah- und/oder Fernverkehr einschließlich der geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste die Pflicht eine FFP2-/KN95-/N95-Maske zu tragen. Dies gilt sowohl während der Beförderung als auch in den zum jeweiligen Angebot gehörenden Einrichtungen wie Bahnhöfen, Bushaltestellen, Taxisteigen oder sonstigen Wartebereichen. Das Servicepersonal muss beim Kontakt mit den Kundinnen und Kunden mindestens eine medizinische Maske tragen.
    • Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen weiter öffnen, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden. Voraussetzung ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
    • Autokinos bleiben geöffnet.
    • Kinder bis einschließlich 13 Jahren dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
    • Der Betrieb von Fitnessstudios ist generell untersagt. Der Bund rechnet diese nicht mehr den Sportstätten, sondern den Freizeiteinrichtungen zu.
    • Um Friseur- und Fußpflegedienstleistungen wahrnehmen zu können, ist ein durch eine offizielle Stelle durchgeführter negativer Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, erforderlich. Zusätzlich muss die/der Kundin/Kunde – soweit es die Dienstleistung zulässt – eine FFP2-/KN95-/N95-Makse tragen.

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Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um.

Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:

Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:

  • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit.
  • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
    • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
    • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
    • Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
  • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
  • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
  • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
  • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

 

„Notbremse“: Inzidenzmarke 100 im Landkreis Böblingen überschritten: Weitere Einschränkungen ab 13. April 2021

Im Landkreis Böblingen lag die 7-Tages-Inzidenz am 09.04., 10.04. und 11.04.2021 – und damit drei Tage in Folge – über dem Wert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Nachdem das zuständige Gesundheitsamt des Landratsamtes Böblingen dies bei der kontinuierlichen Prüfung des Infektionsgeschehens festgestellt hat, hat es nach § 20 Abs. 5 S. 1 der Corona-Verordnung diese Überschreitung ortsüblich bekannt zu machen. Dieser Verpflichtung ist der Landkreis mit einer Allgemeinverfügung nachgekommen und setzt die Vorgaben der Corona-Verordnung um.

Das bedeutet, dass ab Dienstag, 13. April 2021, folgende Regeln gelten:

  • Treffen von Angehörigen maximal zweier Haushalte, nicht mehr als 5 Personen (Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt).
  • Im Einzelhandel kann nur noch im Voraus bestellte Ware zu einem vereinbarten Termin abgeholt werden (Click & Collect).
  • Die Nutzung von Sportanlagen für den Amateur- und Freizeitindividualsport ist untersagt.
  • Museen, Galerien, zoologische und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nicht erlaubt, außer medizinisch notwendige Behandlungen und der Friseurbetrieb.
  • Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Online-Unterrichts zulässig.

Diese Rechtswirkungen entfallen wieder (§ 20 Abs. 5 S. 3 der Corona-Verordnung ), wenn das Gesundheitsamt feststellt, dass seit fünf Tagen in Folge eine 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen besteht. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Landkreises Böblingen.

Die Landesregierung hat am 27. März 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab 29. März 2021.

Änderungen zum 29. März 2021 (ein Auszug)

  • Die Corona-Verordnung wurde neu strukturiert: Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Die Regelungen werden somit übersichtlicher und einfacher erfassbar, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Die allgemeine Regelung, die maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten vorsieht, bleibt bestehen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
  • Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können: Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte oder unter Aufsicht eines geschulten Dritten durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
  • Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
  • In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
  • Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Hier gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect- bzw. Click & Meet-Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.

Zurücknahme der Lockerungen aufgrund steigender 7-Tage-Inzidenz ab 18. März 2021

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Böblingen stellte am 16.03.2021 fest, dass seit mehr als drei Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Böblingen bei über 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt. Die Landkreisbehörde hat gemäß den Vorgaben der Corona-Verordnung diese Überschreitung in einer Allgemeinverfügung festgestellt. Die rechtlichen Folgen daraus treten ab Donnerstag, 18. März 2021 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt kommen im Landkreis Böblingen die für einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 50 bis 100 geltenden Regelungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt und unmittelbar zur Anwendung.
Der vollständige Bekanntmachungstext zur Feststellung der Inzidenz über 50 befindet sich auf www.lrabb.de  bei den Corona-Informationen in der Rubrik „Allgemeinverfügungen„.

Diese Änderungen der Lockerungen müssen ab dem 18. März 2021 umgesetzt werden:

  • Einzelhandel: Schließung – nur noch Click & Meet mit Terminvergabe (Fest begrenzte Zeiträume pro Kunde, Kontaktdaten müssen festgehalten werden. Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zulässig.) oder Click & Collect
  • Freizeit: Museen, Galerien, Zoos, botanische Gärten nur mit Anmeldung und Dokumentation
  • Sport im Freien: kontaktfrei, max. 5 Personen aus 2 Haushalten
  • Bildung und Betreuung: Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen keinen Einzelunterricht für Gruppen mit bis zu 5 Kindern bis einschl.14 Jahren mehr abhalten.
  • Unverändert gelten die Vorschriften zur Abstandsregel und Maskenpflicht sowie zu Hygieneanforderungen und -konzepten.

Die neue Corona-Verordnung regelt Lockerungen ab Montag, 08. März 2021

Nach der Bund-Länderkonferenz am 03. März 2021 haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 28. März 2021, aber auch auf Lockerungen verständigt. Grundlegend an den Beschlüssen ist die Koppelung der Öffnungsschritte an Inzidenzwerte sowie an einen Notfallmechanismus.

Maßstab: Inzidenzwerte im Landkreis

Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, bei den inzidenzabhängigen Lockerungsschritten die Inzidenzen in den Landkreisen als Maßstab zu nehmen. Das bedeutet: Liegt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 100 beziehungsweise 50, können dort die Maßnahmen entsprechend gelockert werden.

Neue Corona-Verordnung

Mit Beschluss vom 07. März 2021 hat die Landesregierung die neue Corona-Verordnung erlassen. Sie sieht ab 08. März 2021 Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen vor. Als Inzidenz gilt nicht der Wert, wie er auf dem Dashboard des Landkreises errechnet wird, sondern der Wert des Landesgesundheitsamts.

Allgemeinverfügung des Landkreises Böblingen – Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis seit mehr als 5 Tagen in Folge unter 50

Der Landkreis Böblingen hat hierzu am 07. März 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen mit diesem Wortlaut:

„Das Landratsamt Böblingen erlässt nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) im Landkreis Böblingen folgende Allgemeinverfügung:

  1. Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Böblingen stellt fest, dass seit mehr als fünf Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Böblingen bei unter 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt.
  2. Die Regelungen der CoronaVO gelten ab dem 08. März 2021.“

„Weil der Inzidenzwert im Landkreis Böblingen stabil unter 50 liegt, treten ab Montag zusätzliche Lockerungen in Kraft. Der Einzelhandel öffnet unter Maskenpflicht und Hygieneauflagen.“

Zusätzliche Lockerungen ab 8. März 2021_Landratsamt BB

Grundlegende Lockerungen ab 08. März 2021

  • Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt.
    • Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
    • Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
    • Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten).
    • Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich.
    • Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen.
    • Bei den Behandlungen müssen Kunden und Beschäftigte eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Kann bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden, so müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen. Für die Mitarbeitenden muss ein Testkonzept vorhanden sein.
  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kunden und Beschäftigte eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Kann bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, so müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen Schnelltest vorweisen.
  • Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kunden und Beschäftigte müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.

Weitere Details zu den grundlegenden Lockerungen erfahren Sie hier.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50

Stabil bedeutet: Das Gesundheitsamt muss feststellen, dass die Inzidenz seit fünf Tagen unter 50 liegt. Die Landesregierung gibt tagesaktuell die 7-Tage-Inzidenz von Stadt- und Landkreisen und damit vom Landkreis Böblingen heraus.

Die zusätzlichen Lockerungen im Einzelnen

  • Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte können unter geltenden Hygieneauflagen für diesen Bereich wieder komplett öffnen: Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten können auch ohne vorherige Buchung besucht werden. Die Kontaktdaten der Besucher müssen dokumentiert werden.
  • Kontaktarmer Sport in kleinen Gruppen von nicht mehr als zehn Personen ist im Freien und auf Außensportanlagen möglich.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Einzelunterricht und Unterricht für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahre anbieten. Dies gilt nicht für Ballett- und Tanzschulen.
  • Steigt in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50, so entfallen diese Lockerungen automatisch wieder.

Zusätzliche Lockerungen in Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 35

  • Treffen von bis zu zehn Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei wieder mit.

 

Weitere Öffnungen mit einem Fünf-Stufenplan

Ebenfalls haben sich Bund und Länder auf einen Stufenplan für weitere Öffnungen geeinigt, die bei einer stabilen landesweiten oder regionalen Inzidenz von unter 50 möglich sind.

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Verlängerung des Lockdown bis zum 07. März 2021

Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 01. März 2021 in Kraft.

Änderungen zum 01. März

  • Friseurbetriebe und Barbershops, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen, dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kunden innerhalb eines Zeitfensters. Erlaubt sind nur Friseurdienstleistungen (etwa Haare waschen, schneiden, färben und föhnen). Bartschneiden oder Rasuren, kosmetische Leistungen sowie Wellnessbehandlungen sind nicht zulässig, da sie nur ohne das Tragen einer medizinischen Maske möglich wären. Kunden und Angestellte müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Der Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, in Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Gartenmärkten und Gartencentern von Bau- und Raiffeisenmärkten ist wieder möglich. Andere Warenbereiche sind abzutrennen. Mischsortimente dürfen nur angeboten werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt. Es gelten die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
    Konkret bedeutet das:

    • Angestellte und Kunden müssen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Dies gilt auch in den Außenbereichen, etwa auf Parkplätzen und Zuwegen.
    • In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (m²) darf sich maximal eine Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche aufhalten. Für Geschäfte mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 m² Verkaufsfläche. Als Beispiel wären dies bei 1.200 m² 100 Kunden: für die ersten 800 m² 80 Kunden und für die weiteren 400 m² dann nochmal 20 Kunden.
  • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind wieder möglich. Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt. Beim praktischen Fahrunterricht und der praktischen Fahrprüfung müssen alle Fahrzeuginsassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch bei theoretischen Prüfungen.

Änderungen zum 15. Februar 2021

Die wichtigsten Punkte für Unternehmen:

  • Friseurbetriebe, die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind, sollen ab 01. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt. Voraussetzung ist eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kunden innerhalb eines Zeitfensters. Kunden und Angestellte müssen medizinische Masken oder FFP2-/KN95-/N95-Masken tragen.
  • Bei erlaubten körpernahen Dienstleistungen wie medizinischer Fußpflege muss eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske getragen werden.

Änderungen ab dem 11. Februar 2021

Die wichtigsten Punkte für Unternehmen:

  • Der bis Mitte Februar befristete Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland soll weitgehend bis zum 07. März 2021 verlängert werden.
  • Friseurbetriebe können bei strikter Einhaltung von Hygiene-Auflagen, ungeachtet der Lockdown-Verlängerung, am 01. März 2021 wieder öffnen.

Darüber hinaus wurden die landesweiten Ausgangsbeschränkungen zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Damit setzt das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um.

Die Corona-Verordnung des Landes wurde dementsprechend erneut geändert. Die Änderungen treten am 11. Februar 2021 in Kraft.

Für Unternehmen von Bedeutung sind weitere Punkte des Beschlusses:

Hygienekonzepte

  • Generell wird in Innenräumen die Nutzung medizinischer Masken angeraten.
  • In allen Einrichtungen müssen Hygienekonzepte konsequent umgesetzt und vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse – etwa bezüglich Virusmutanten – gegebenenfalls angepasst werden.

Homeoffice

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind aufgefordert, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden gebeten, das Angebot zu nutzen.
  • Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

Weitere Öffnungsschritte

Angesichts der Virusmutanten sollen weitere Öffnungsschritte schrittweise erfolgen. Aus heutiger Perspektive soll der nächste Öffnungsschritt bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen.

Einzelhandel, Museen und Galerien, körpernahe Dienstleistungen

Der nächste Öffnungsschritt soll die Öffnung

  • des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter
  • von Museen und Galerien und
  • der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe

umfassen.

Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sollen gemeinsame Vorkehrungen getroffen werden, um die länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden („Öffnungstourismus“).

Planungsperspektiven Gastronomie und Hotelgewerbe

Um Unternehmen und auch den Bürgerinnen und Bürgern Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe.

Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen

Seit 10. Februar 2021 ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III möglich. Die Auszahlung von Abschlagszahlungen (bis 100.000 Euro je Monat, maximal 400.000 Euro im automatisierten Verfahren für vier Monate) soll in den nächsten Tagen beginnen.

Änderungen ab dem 01. Februar 2021

Wettannahmestellen
Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen kontaktarm Wettscheine annehmen. Dabei gelten die Regelungen für Mischsortimente und die Personenbeschränkungen pro 10 Quadratmeter des Einzelhandels entsprechend.

Änderungen ab dem 25. Januar 2021

Erweiterung der Maskenpflicht
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.

Weitere Änderungen ab dem 25. Januar 2021

Hundesalons
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten.

  • Das Tier muss vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden.
  • Die Betreiberinnen und Betreiber müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren.
  • Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.

Ausschank und Konsum von Alkohol

  • Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten.
  • Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt (ab 27. Januar 2021).

Homeoffice
Die Landesregierung appelliert nochmals eindringlich an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Beschäftigten, wo immer möglich, von zu Hause aus arbeiten zu lassen.

Präsenz am Arbeitsplatz
Wo diese erforderlich ist, gelten weiter die COVID-19-Arbeitsschutzstandards von Bund und Ländern. Für Arbeitsbereiche auf engen Raum muss die Belegung reduziert werden. Ist dies nicht möglich, so muss eine medizinische und vom Arbeitgeber bereitzustellende Maske getragen werden. Arbeitgeber sind darüber hinaus dazu aufgefordert, für die im Betrieb präsenten Beschäftigten flexible Arbeitszeiten anzubieten, um das Fahrgastaufkommen in den öffentlichen Verkehrsmitteln zu entzerren.

Wirtschaftshilfen und Förderungen
Die Bundesregierung wird die Überbrückungshilfe III nochmals verbessern.

  • Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt.
  • Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben.

Diese Grundsatzbeschlüsse werden nun im Detail in den Ländern ausgearbeitet. Am Donnerstag wird der baden-württembergische Ministerpräsident Kretschmann die Ergebnisse der Beratungen im Landtag vorstellen. Danach soll die angepasste Corona-Verordnung zeitnah veröffentlicht werden. Parallel dazu wird die Bundesregierung die in ihrer Verantwortung liegenden Maßnahmen wie die Homeoffice-Pflicht auf den Weg bringen. Wir informieren Sie weiter.

Änderungen ab 11. Januar 2021

Abholangebote wieder erlaubt
Unabhängig von den Beschlüssen hat sich Baden-Württemberg entschieden, ab dem 11. Januar 2021 wieder Abholangebote im Handel zu erlauben. Die Corona-Verordnung wurde so angepasst, dass der „Click&Collect-Service“ wieder möglich ist. Kundinnen und Kunden können so im Internet oder per Telefon Ware im Einzelhandel bestellen, einen Abholtermin vereinbaren und die Ware selbst abholen.

Kantinen
Betriebskantinen werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Ausgabe von Speisen soll ausschließlich für den Verzehr außerhalb der Kantinen-Räumlichkeiten erfolgen, sofern es die betrieblichen Abläufe zulassen.

Ausgangsbeschränkungen
In Baden-Württemberg bleiben die Ausgangsbeschränkungen weiter bestehen. Das bedeutet, dass auch die Geschäfte, die am 16. Dezember 2020 schließen mussten, weiter geschlossen bleiben. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse sind ab dem 11. Januar 2021 private Zusammenkünfte nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und höchstens mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich.

Home-Office
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten, großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

Eingeschränkter Bewegungsradius in Hotspots
In Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner sollen weitere lokale Maßnahmen ergriffen werden. So soll der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort beschränkt werden, sofern kein triftiger Grund vorliegt. In Baden-Württemberg wird diese Regel nicht umgesetzt.

Einreisen aus Risikogebieten
Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus einem Risikogebiet soll eine Testpflicht eingeführt werden. Der Test kann 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise stattfinden. Die zehntägige Quarantänepflicht bleibt weiter bestehen und kann auch weiterhin erst nach frühestens fünf Tagen mit einem negativen PCR-Test beendet werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden angesichts der weiteren Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 01. Februar 2021 beschließen.

Finanzielle Hilfsprogramme
Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche Wirtschaftshilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet.

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Lockdown bis zum 10. Januar 2021 – Änderungen ab 16. Dezember 2020

Einzelhandel: Bestellungen von zu Hause –  Click&Collect: Keine Abholmöglichkeiten im Handel

  • Die Abholung von Waren bei stationären Einzelhändlern vor Ort ist während des Corona-Lockdowns vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 mit wenigen Ausnahmen verboten. Die Bestellung von Produkten von zu Hause aus und die anschließende Abholung im Geschäft durch die Kunden ist somit nicht möglich.
  • Dagegen möglich ist die Auslieferung von vorbestellten Waren bei Kunden durch die Händler.
  • Lieferdienste dürfen nach 20 Uhr unterwegs sein, da dies unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit fällt.
  • Restaurants dürfen nach 20 Uhr Essen „to-go“ anbieten. Dies fällt unter die Ausnahme der beruflichen Tätigkeit. Allerdings dürften Privatpersonen ab 20 Uhr kein Essen mehr abholen, da die Abholung von Essen bei Restaurants nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung anzusehen ist. Daher ist ein Angebot nach 20 Uhr nur mit Lieferdienst möglich.
  • Ausnahmen bestehen für den professionellen, gewerblichen Bedarf. So dürfen Handwerker in Baumärkten Ersatzteile abholen oder Landwirte Agrarmärkte ansteuern.

Öffnungszeiten des Einzelhandels:

  • Der Einzelhandel, der nicht durch den Lockdown ab dem 16. Dezember 2020 grundsätzlich geschlossen ist, muss nicht ab 20 Uhr schließen, da es keine Änderung der Ladenschlusszeiten gibt. Faktisch dürfte es aber unwirtschaftlich sein, da es ab 20 Uhr keine Ausnahme von der Ausgangsbeschränkung zum Einkaufen gibt.

Änderungen zum 12. Dezember 2020

Seit dem 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. – 27. Dezember 2020

Auch tagsüber gibt es seit dem 12. Dezember 2020 Ausgangsbeschränkungen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts
  • Erledigung von Einkäufen
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz

Zudem gilt seit dem 12. Dezember 2020 an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke.

Ausnahmen über Weihnachten eingeschränkt

Über die Weihnachtstage vom 24. – 26. Dezember 2020 gibt es Ausnahmen von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Kreis. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Wenn also in einem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste kommen.

Änderungen zum 16. Dezember 2020

Bund und Länder haben sich am 13. Dezember 2020 auf weitergehende Maßnahmen verständigt und sich auf einen Lockdown geeinigt. Seit dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten zu den bereits bestehenden Regelungen in Baden-Württemberg folgende weitere Einschränkungen:

Einzelhandel

Der Einzelhandel muss ab dem 16. Dezember 2020 weitgehend schließen. Der Bund wird die Betroffenen Unternehmen mit unterschiedlichen Maßnahmen unterstützen. Dafür stockt der Bund unter anderem die Überbrückungshilfe auf.

Nicht betroffen von der Schließung sind:

  • der Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte für Lebensmittel und Direktvermarkter von Lebensmitteln (z. B. Hofläden)
  • Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Baby-Fachmärkte, Drogerien, Optiker und Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkäufe
  • Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten
  • Banken und Poststellen
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte
  • der Weihnachtsbaumverkauf
  • der Großhandel

Der Verkauf von Non-Food-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden.

Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt.

Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist nun bundesweit untersagt – so wie es in Baden-Württemberg bereits gilt.

Körpernahe Dienstleistungen

Die bisher geschlossenen körpernahen Dienstleistungen bleiben mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen weiter geschlossen. Auch Frisörbetriebe müssen ab dem 16. Dezember 2020 schließen.

Silvester

Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten. Die in Baden-Württemberg geltenden Ausgangsbeschränkungen gelten auch über den Jahreswechsel.

Kontakte am Arbeitsplatz reduzieren

Ministerpräsident Kretschmann forderte die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, wo immer möglich, Home-Office zu ermöglichen oder vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 ganz zu schließen.

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, in den Betrieben die Hygieneregeln aus der Corona-Verordnung umzusetzen.
  • Auch sind sie gesetzlich gegenüber ihren Angestellten zur Fürsorge verpflichtet.

Winter-Lockdown, Überblick der Regelungen vom 16. 12. 2020 – 10. 01. 2021 Herunterladen (1.28 MB)

Weitere Informationen der Landesregierung

Am 25.11.2020 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die Maßnahmen zu verlängern und weiter zu verschärfen.

Änderungen ab dem 01. Dezember 2020

Reduzierung der Kontakte

  • Ab 01. Dezember 2020 dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen.
  • Anders als bisher zählen Kinder bis 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
  • Vom 23. bis 27. Dezember 2020 sind Ansammlungen und private Veranstaltungen gestattet mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Haushalten. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht gezählt.

Verschärfung der Maskenpflicht

  • Die Maskenpflicht gilt auch im öffentlichen Raum, wenn es nicht möglich ist, zu anderen Gruppen/Personen dauerhaft einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Das gilt also auch für belebte Flächen wie Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen, Supermarktparkplätze und in Einzelhandelsgeschäften.
  • Auch in Arbeits- und Betriebsstätten muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dies gilt nicht am Platz, wenn zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Beschränkungen für den Einzelhandel

Verkaufsflächen

  • Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern dürfen weiterhin nur einen Kunden pro 10 Quadratmeter gleichzeitig in das Geschäft lassen.
  • Bei einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern sind dies 80 Kunden. Bei 400 Quadratmetern entsprechend nur 40 Kunden.
  • Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von weniger als 10 Quadratmetern gilt weiter die Regelung, dass nur ein Kunde gleichzeitig im Laden sein darf.
  • Für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche gilt ab dem 800. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.
    Beispiel: Bei 1.200 Quadratmetern wären dies 100 Kunden: für die ersten 800 Quadratmeter 80 Kunden und für die weiteren 400 Quadratmeter weitere 20 Kunden.

Die Beschränkung der Kunden kann etwa durch eine Einkaufswagen bzw. -korbpflicht bei einer gleichzeitigen Begrenzung deren Verfügbarkeit umgesetzt werden. Die Ladenbetreiber sind weiterhin verpflichtet, durch ein abgestimmtes Einlassmanagement zu verhindern, dass sich in Einkaufszentren Schlangen bilden.

Verlängerung der November-Maßnahmen und Hilfen

Die Novembermaßnahmen werden bis zunächst 20. Dezember 2020 verlängert. Das bedeutet:

  • Derzeit geschlossene Betriebe und Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
  • Der Bund verlängert die Novemberhilfen, um die betroffenen Betriebe weiter zu unterstützen.

Hilfen für hauptbetroffene und andere Wirtschaftsbereiche

Für Wirtschaftsbereiche, die nicht geschlossen sind, jedoch erhebliche Einschränkungen hinnehmen müssen, verlängert der Bund die Wirtschaftshilfen bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III). Eine Verbesserung der Konditionen gibt es für ganz besonders stark betroffene Wirtschaftsbereiche (Kultur- und Veranstaltungsbranche, Solo-Selbständige, Reisebranche).

Übersicht der Änderungen zum 01. Dezember 2020

Änderungen der Corona-Verordnung zum 02. November 2020

Die zweite Corona-Welle hat Deutschland bundesweit erfasst. Mit einem Teil-Lockdown und der Anpassung der Corona-Verordnung reagiert die Landesregierung auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens. Die Regelungen treten zum 02. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.

Einschränkungen

Generell gilt:

  • Persönliche Kontakt sollen auf ein Minumum reduziert werden.
  • Treffen oder Feiern im privaten oder öffentlichen Raum mit maximal zwei Haushalten oder wenn alle miteinander verwandt sind. In allen Fällen gilt: höchstens 10 Personen.
  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur noch mit den Angehörigen des eigenen und denen eines zweiten Hausstands erlaubt und dies maximal in einer Gruppe von 10 Personen.
  • Feiernde Großgruppen darf es weder öffentlich noch privat geben.
  • Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, auf alle privaten Reisen zu verzichten.

Gastronomie und Hotellerie

  • Restaurants und Gaststätten müssen schließen.
  • Dergleichen schließen müssen Gastronomiebetriebe aller Art, auch Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
  • Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Betriebskantinen können unter Auflagen weiter geöffnet bleiben.
  • Übernachtungen aus notwendigen betrieblichen Belangen (Geschäftsreisen) sind weiterhin erlaubt.
  • Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt.
  • Überregionale touristische Ausflüge sind nicht erlaubt.

Einzelhandel

  • Der Einzelhandel bleibt unter Hygieneauflagen geöffnet.
  • Die Einzelhändlerinnen und Einzelhändler müssen den Zutritt so steuern, dass Wartschlangen vermieden werden.
  • Es darf sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche im Geschäft aufhalten.

Betreiberinnen und Betreiber eines Einzelhandelsgeschäftes oder Hausherrinnen und Hausherren eines Supermarktes verantworten das Einhalten der Regelungen und müssen Kundinnen und Kunden entsprechende Hinweise geben.

Körpernahe Dienstleistungen

  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Nagelstudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen.
  • Medizinisch notwendige Behandlungen, etwa Physiotherapie, Ergotherapie oder medizinisch indizierte Fußpflege, sind weiterhin möglich.
  • Friseursalons bleiben unter den bestehenden Hygieneauflagen geöffnet.

Kultur, Sport und Freizeit

Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen müssen schließen. Dazu zählen:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Museen
  • Messen
  • Kinos
  • Freizeitparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen, etwa Indoor-Spielplätze, Escape Rooms, Laser-Tags u. ä.
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
    (Davon ausgenommen ist der Sport alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.)
  • Profisportsveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
  • Schwimm- und Spaßbäder, Thermen und Saunen
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt.

Finanzielle Hilfen und Entschädigungen

Die von der vorübergehenden Schließung betroffenen Unternehmen, Betriebe und Selbstständigen erhalten eine Nothilfe vom Bund und werden für finanzielle Ausfälle entschädigt.

  • Der Erstattungsbetrag soll bei Unternehmen bis 50 Beschäftigten pauschalisiert die Fixkosten abdecken und beträgt bis zu 75 Prozent der Umsätze des Vorjahresmonats.
  • KfW-Schnellkredite stehen für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten zur Verfügung.

Der Bund wird seine Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptsächlich betroffenen Branchen verbessern.

Weitere Details zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe im November 2020 finden Sie hier.

Übersichtsblatt des Landes: wichtigste Regelungen des täglichen Lebens Herunterladen (680.42 kB)

Weitere Informationen auf Website des Landes Baden-Württemberg

Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe.
Änderungen der Corona-Verordnung zum 19. Oktober 2020

  • Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht.
  • Ansammlungen werden auf 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich ausschließlich um Personen maximal zweier Haushalte handelt oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: Personen, die in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Kinder, einschließlich deren jeweiligen Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner.
  • Private Veranstaltungen, insbesondere private Feiern, sind auf maximal 10 Personen begrenzt. Die Anzahl darf überschritten werden, wenn es sich um Personen maximal zweier Haushalte handelt oder wenn die Teilnehmer miteinander verwandt sind. Verwandt bedeutet hier: s. o.

Die Teilnehmerzahl für sonstige Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. Für kulturelle Veranstaltungen gelten gesonderte Regelungen.

Weitere Informationen

Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Oktober 2020

Personen, die falsche Kontaktangaben in Gaststätten oder bei Veranstaltungen machen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf die Gaststätte nicht besuchen bzw. nicht an der Veranstaltung teilnehmen.

Weitere Informationen

Änderungen der Corona-Verordnung zum 12. Oktober 2020

Das generelle Betriebsverbot für Prostitutionsstätten wird aufgehoben. Die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 Prostituiertenschutzgesetzes ist wieder erlaubt, sofern die entsprechende Räumlichkeit von nicht mehr als zwei Personen genutzt wird. Es gilt die Maskenpflicht nach § 3 der Corona-Verordnung.

Weitere Informationen

Änderungen der Corona-Verordnung zum 30. September 2020

  • Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
  • Die Maskenpflicht gilt nun auch für Gäste in Restaurants, Bars oder anderen Gastronomiebetrieben, wenn sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
  • Die Maskenpflicht gilt nun auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in geschlossenen Räumen und in Wartebereichen.
  • Bei Verstoß gegen die Maskenpflicht gibt es ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
  • Beim praktischen Fahr-, Boots- oder Flugunterricht sowie bei praktischen Prüfungen gilt nun ebenfalls eine Maskenpflicht.
  • Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, benötigt eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis.
  • In Geschäften bzw. öffentlichen Einrichtungen müssen entsprechende Verantwortliche Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besucher über die Maskenpflicht informieren.
  • Die Beschreibung der typischen Symptome einer COVID-19 Erkrankung wird an die neuesten Erkenntnisse der Robert Koch-Instituts angepasst.
  • Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden bleiben weiterhin untersagt.
  • Die §§ 4 bis 8 gelten künftig auch für Boots- und Flugschulen (Hygieneanforderungen, Hygienekonzepte, Datenverarbeitung, Zutritts- und Teilnahmeverbot sowie Arbeitsschutz).
  • Die Beschränkungen für Veranstaltungen und Betriebsverbote werden unabhängig von der Laufzeit der Verordnung kontinuierlich im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen überprüft und ggf. umgehend angepasst.

Änderungen der Corona-Verordnung – gültig seit 06. August 2020

Mund-Nasen-Bedeckung

  • Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Datenverarbeitung

  • Die alternative Möglichkeit der Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen. Grund dafür ist, dass die Datenverarbeitung mittels E-Mail (etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden) häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
  • Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung.
  • In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen.

Die wichtigsten Punkte der Corona-Verordnung im Überblick:

  • Ab dem 01. Juli 2020 dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in § 9 der Corona-Verordnung.
  • Ab dem 01. Juli 2020 ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept, wie in § 5 gefordert, mehr nötig. Dies gilt etwa für Hochzeits- und Familienfeiern.
  • Ab dem 01. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt, beispielsweise Kulturveranstaltungen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 01. August 2020 sind Veranstaltungen mit maximal 500 Personen wieder erlaubt.
  • Messen:
    Ab dem 01. August 2020 dürfen in Baden-Württemberg wieder kleinere Messen, Ausstellungen und Kongresse mit bis zu 500 Teilnehmenden stattfinden.
    Ab dem 01. September 2020 sind sie unter stengen Abstands- und Hygieneregeln mit mehr als 500 Personen erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober 2020 sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.

Die folgenden Einzelverordnungen sind am 01. Juli 2020 entfallen. Die Regelungen, die in diesen Bereichen noch immer gelten, sind in der oben erwähnten (allgemeinen) Corona-Verordnung aufgeführt.

  • Einzelhandel
  • Vergnügungsstätten
  • Kosmetik und medizinische Fußpflege/körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergungsbetriebe
  • Freizeitparks
  • Gaststätten
  • Bordgastronomie
  • private Veranstaltungen
  • Veranstaltungen
  • Indoor-Freizeitaktivitäten
  • Maskenpflicht in Arztpraxen

Die folgenden Verordnungen wurden angepasst:

Die Corona-Verordnung über die Wiederaufnahme des Betriebs in Musikschulen und Jugendkunstschulen vom 03. September 2020 tritt am 23. Oktober 2020 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung.
Wesentliche Änderung: Die Größe von Unterrichtsgruppen wurde auf 20 Personen reduziert.

Verordnung Musik- und Jugendkunstschulen (> gültig ab 23. Oktober 2020)

Die Corona-Verordnung Sport vom 08. Oktober 2020 wurde geändert und tritt am 23. Oktober in Kraft.
Wesentliche Änderung: Im Trainings- und Übungsbetrieb ist die Gruppengröße auf 20 Personen begrenzt.

Verordnung Sport (> gültig ab 23. Oktober 2020)

Die Corona-Verordnung über Bäder und Saunen vom 03. September 2020 wurde geändert und tritt am 14. September in Kraft.

Verordnung Bäder und Saunen (> gültig ab 14. September 2020)

Verordnung Reisebusse (> in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung. Sie tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die allgemeine Corona-Verordnung außer Kraft tritt.)

Seit 29. August 2020 gilt:

Verordnung Messen (> in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung)

Verordnung Beherbergungsverbot (> in der ab 29. August 2020 gültigen Fassung)

Wenn Sie Geschäftspartner mit ausländischen Wurzeln kompakt zu den Corona-Angeboten des Landes informieren möchten, steht Ihnen das neue Merkblatt des Wirtschaftsministeriums in englischer Sprache zur Verfügung. Das Merkblatt listet wichtige Ansprechpartner, Finanzierungsmöglichkeiten und Steuererleichterungen auf.

Corona-Angebote des Landes und wichtige Kontaktdaten in englischer Sprache