Corona-Hilfen
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Krieges in der Ukraine stellen Unternehmen vor Herausforderungen. Bund, Länder und Kommunen reagieren mit Hilfsprogrammen. Welche Wirtschaftshilfeprogramme für Ihr Unternehmen in Frage kommen, wie Sie die Hilfe erhalten können und aktuelle Neuerungen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Bitte beachten Sie: Die hier zur Verfügung gestellten Informationen dienen Ihnen als Hilfestellung. Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Situation können wir keine Garantie für Vollständigkeit und Aktualität übernehmen. Wir dürfen zudem keine Rechts- und Gesundheitsberatung durchführen. Die Informationen sind daher kein Ersatz für eine Rechtsberatung. Ebenfalls übernehmen wir keine Haftung für die Links Dritter auf diese Webseite.
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes gilt weitere sechs Monate. Die Bundesregierung hat die Sonderregelung bis Ende Juni 2023 verlängert.
Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:
- Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens 10 % statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.
Ein befristetes Kredit-Förderprogramm mit Zinsverbilligung und Tilgungszuschuss soll kleinen und mittleren Unternehmen, Start-ups sowie Freiberuflern in der jetzigen Krisensituation, ausgelöst durch den Krieg in der Ukraine, schnell und zielgerichtet helfen. Das Programm startete am 01. Dezember 2022.
Damit die zusätzlichen Liquiditätshilfen des Landes möglichst schnell bei den Unternehmen ankommen, bauen sie auf dem bereits bestehenden Liquiditätskredit der L-Bank auf.
Schnelle und günstige Versorgung mit Liquidität
Mit dem Landesförderprogramm Liquiditätskredit (Plus) können mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg ihren Liquiditätsbedarf decken und insbesondere Betriebsmittel finanzieren. Es ergänzt und überbrückt zeitlich die vom Bund angekündigten Entlastungsmaßnahmen der Energiepreisbremsen.
Unternehmen mit einem sehr hohen Energiekostenanteil (mindestens 3 % vom Jahresumsatz) erhalten auf Nachweis zusätzlich zum vergünstigten Zinssatz von derzeit rund 2,6 % (in der besten Bonitätsklasse) einen Tilgungszuschuss von 10 %, maximal 300.000 Euro.
Antragstellung über die Hausbanken
- Das Programm ist bis zum 31. März 2023 befristet. Die Antragstellung und Ausreichung des Kredites erfolgen über die jeweiligen Hausbanken.
Förderprogramm und Voraussetzungen
- Der Liquiditätskredit (Plus) richtet sich an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit in der Regel bis zu 500 Beschäftigten und an Freiberufliche.
- Es können Kredite ab 10.000 Euro und bis 5 Millionen Euro beantragt werden.
- Die Laufzeiten liegen zwischen 4 und 10 Jahren.
- Unternehmen müssen (unter anderem) über ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftsmodell verfügen.
Weitere Informationen und Antragstellung
Das Frühphasen-Förderprogramm Start-up BW Pre-Seed wird auch im Jahr 2022 fortgeführt. Startups in der frühen Gründungsphase erhalten über dieses landesweite Finanzierungsinstrument eine Unterstützung für die Umsetzung ihres aussichtsreichen Gründungsvorhabens.
Ziel von Start-up BW Pre-Seed ist es, mehr aussichtsreiche Startup-Vorhaben finanzierungsreif für institutionelle Anleger zu machen und ein erfolgreiches Wachstum der jungen Unternehmen zu ermöglichen. Seit 2018 hat das Land Baden-Württemberg bereits 150 Gründungsvorhaben mit einer großen thematischen Bandbreite unterstützt.
- Förderung und Betreuung in einer unternehmerischen Frühphase für innovative Startups
- Finanzierungbedarf zwischen 50.000 und 200.000 Euro
Start-up BW Pre-Seed Partner
Ansprechpartner für interessierte Startups sind die Start-up BW Pre-Seed Partner. Sie unterstützen die Gründer*innen bei der Suche nach Ko-Investoren oder treten selbst als Ko-Investor auf und begleiten Start-up BW Pre-Seed finanzierte Startups bei der praktischen Umsetzung ihrer Gründungsvorhaben.
Antragstellung
Die L-Bank nimmt die von den Start-up BW Pre-Seed Partnern eingereichten Anträge entgegen und ist nach erfolgreicher Bewilligung für die Auszahlung und Abwicklung der Pre-Seed Investments an die Startups verantwortlich.
Am 01. Juni 2022 hat die L-Bank wieder einen Tilgungszuschuss zur Förderung von Investitionen in die Tourismusinfrastruktur aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus eingeführt. Mittlere und kleine Betriebe aus dem touristisch geprägten Gastgewerbe können Modernisierungsvorhaben mit einem Förderdarlehen finanzieren. Die langfristigen Darlehen eignen sich vor allem für Baumaßnahmen.
Mit dem Neustart des Programms bietet die L-Bank wieder einen zinsverbilligten Kredit in Kombination mit einem Tilgungszuschuss in Höhe von 6 Prozent (bis max. 200.000 Euro) an. Die Tourismusfinanzierung Plus kann über die Hausbanken bei der L-Bank beantragt werden.
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen in touristische Einrichtungen wie
- Modernisierungen und Sanierungen von bestehenden Gebäuden,
- Erweiterungen von bestehenden Gebäuden in Verbindung mit Modernisierungen,
- Neubauten in Verbindung mit Modernisierungen und Betriebsübernahmen, sofern mit der Übernahme Investitionen in eine touristische Einrichtung verbunden sind.
Die Förderdarlehen können mit einer Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank kombiniert werden.
Weitere Informationen zur Tourismusfinanzierung Plus
Über den „Förderhinweiser“ auf der Website des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes finden Sie weitere Fördermittel für den Tourismus.
Mit der Überbrückungshilfe IV wurde die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Solo-Selbständigen und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 fortgesetzt.
Die Bedingungen entsprachen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft konnten zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt (max. 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Die Überbrückungshilfe IV konnte nur über prüfende Dritte beantragt werden.
Neu war die Verlängerung der Möglichkeit zum Stellen von Änderungsanträgen (außer für die Beantragung weiterer Fördermonate) bis zum 30. September 2022.
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endete am 15. Juni 2022.
Änderungen bei der Überbrückungshilfe IV:
- Förderzeitraum: 01. Januar bis 30. Juni 2022.
- Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
- Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % sank der maximale Fördersatz auf maximal 90 % (vorher 100 %) der Fixkosten.
- Erhöhte Beihilferahmen konnten genutzt werden.
- Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
- Die Reisebranche konnte Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 % der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wurde fortgeführt.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche konnte Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe 20 % der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019 wurde fortgeführt.
- Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 % gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, konnten Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten konnten für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
- Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhielten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 % (statt 30 %) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
- Zusätzliche Antragsberechtigung für
- Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 01. Januar bis 28. Februar 2022 (verlängert) freiwillig schlossen.
- Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden.
- Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen.
Die Neustarthilfe 2022 April bis Juni war Teil des Programms Neustarthilfe 2022. Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 wurden Solo-Selbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt.
Förderzeitraum: April bis Juni 2022
Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.
Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) betrug wie bei der Neustarthilfe Plus
- maximal 4.500 Euro pro Quartal für Solo-Selbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
- bis zu 18.000 Euro pro Quartal für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
im gesamten Bezugszeitraum.
Viele von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Soloselbständige aus dem Schaustellergewerbe, der Veranstaltungs- und Eventbranche, dem Taxi- und Mietwagengewerbe sowie Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung genauso wie Sportvereine waren in ihrer Arbeit besonders eingeschränkt.
Die Landesregierung hatte das Förderprogramm Tilgungszuschuss Corona III bis 30. Juni 2022 verlängert. (Betroffene Unternehmen konnten den Tilgungszuschuss Corona II für das Jahr 2021 noch bis zum 31. März 2022 beantragen.)
Beim Tilgungszuschuss Corona III wurde der Zugang zusätzlich erleichtert. Der zur Antragstellung qualifizierende Umsatzrückgang wurde von 60 auf 50 % im Vergleich zum Referenzzeitraum im Jahr 2019 abgesenkt. Das Programm war kumulierbar mit den Überbrückungshilfen des Bundes. Gefördert wurden die Tilgungsraten im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022.
Das Programm war kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn. Umgesetzt wurde es mit den Industrie- und Handelskammern als Gutachterstellen und der L-Bank als Bewilligungsstelle.
Weitere Informationen und Antragstellung Tilgungszuschuss Corona II
Nutzung von Außenflächen
Die Stadt Sindelfingen unterstützt die Gastronomie in Corona-Zeiten: Die Sondernutzungserlaubnis für bestehende Freiterrassen wurde verlängert, ebenso werden die Sondernutzungsgebühren für das Jahr 2022 erlassen. Anträge auf die Nutzung weiterer Flächen im Außenbereich sollen großzügig gehandhabt werden.
Die bestehenden Sondernutzungserlaubnisse für Freiterrassen werden ohne erneute Antragstellung verlängert.
Anträge können per E-Mail an die Stadt Sindelfingen gestellt werden.
Viele Unternehmer und Selbstständige versuchen in der Corona-Krise durchzuhalten und nehmen keine Hilfe in Anspruch, obwohl sie ihnen zusteht. Manche, weil sie vor dem Ausfüllen der Formulare ohne fremde Hilfe zurückschrecken, manche, weil ihnen die Wirtschaftshilfeprogramme gar nicht bekannt sind.
Die Online-Plattform www.durchblick-macher.de soll kleinen Unternehmen und Selbstständigen helfen, die richtigen Hilfen in der Corona-Krise zu finden. Das gemeinnützige Unternehmen Fairantwortung gAG präsentiert auf der Plattform die Hilfsangebote und unterstützt beim Ausfüllen der Formulare. Wenige Eingaben zur wirtschaftlichen Situation genügen, um eine individuelle Auswahl an Hilfsmaßnahmen zu erhalten.
Das Fachwissen kommt von mehr als 40 ehrenamtlich arbeitenden Experten, u. a. für Recht, Steuerberatung, IT und Management. Das Angebot ist kostenlos und es werden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Auf die Online-Plattform verweist auch der Landtag von Baden-Württemberg.